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§ 7 SÜG M-V
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Lande Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Lande Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: SÜG M-V
Gliederungs-Nr.: 12-3
Normtyp: Gesetz

§ 7 SÜG M-V – Arten der Sicherheitsüberprüfung

(1) Entsprechend der vorgesehenen sicherheitsempfindlichen Tätigkeit wird eine

  1. 1.
    einfache Sicherheitsüberprüfung,
  2. 2.
    erweiterte Sicherheitsüberprüfung oder
  3. 3.
    erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen

durchgeführt.

(2) Ergeben sich bei einer Sicherheitsüberprüfung sicherheitserhebliche Erkenntnisse, die nur durch Maßnahmen der nächsthöheren Art der Sicherheitsüberprüfung geklärt werden können, kann die zuständige Stelle mit Einwilligung des Betroffenen und der in die Sicherheitsüberprüfung einbezogenen Person die nächsthöhere Art der Sicherheitsüberprüfung durchführen. § 12 Abs. 6 bleibt unberührt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/SÜG M-V,MV - Sicherheitsüberprüfungsgesetz/