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§ 33 UntAG
Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Abgeordnetenhauses von Berlin (Untersuchungsausschussgesetz - UntAG)
Landesrecht Berlin
Titel: Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Abgeordnetenhauses von Berlin (Untersuchungsausschussgesetz - UntAG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: UntAG
Gliederungs-Nr.: 1101-2
Normtyp: Gesetz

§ 33 UntAG – Ergebnis der Untersuchung

(1) Nach Abschluss der Untersuchung erstattet der Untersuchungsausschuss dem Abgeordnetenhaus über seine Feststellungen einen schriftlichen Bericht.

(2) Kommt der Untersuchungsausschuss nicht zu einem einvernehmlichen Bericht, sind Sondervoten von Mitgliedern des Ausschusses in den Bericht aufzunehmen.

(3) Auf Beschluss des Abgeordnetenhauses hat der Untersuchungsausschuss dem Abgeordnetenhaus einen Zwischenbericht vorzulegen.

(4) Ist abzusehen, dass der Untersuchungsausschuss seinen Untersuchungsauftrag nicht vor Ende der Wahlperiode erledigen kann, so hat er dem Abgeordnetenhaus auf Verlangen der Antragsteller rechtzeitig einen Sachstandsbericht über den bisherigen Gang des Verfahrens sowie über die bisherigen Feststellungen vorzulegen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/UntAG,BE - Untersuchungsausschussgesetz/