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§ 6 LArchivG M-V
Archivgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesarchivgesetz - LArchivG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Archivgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesarchivgesetz - LArchivG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LArchivG M-V
Gliederungs-Nr.: 224-5
Normtyp: Gesetz

§ 6 LArchivG M-V – Anbietung von Unterlagen

(1) Die in § 2 Abs. 2 Satz 1 genannten Stellen des Landes bieten alle Unterlagen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgabe nicht mehr benötigen, dem staatlichen Archiv zur Übernahme an. Unabhängig davon sind alle Unterlagen 30 Jahre nach ihrer Entstehung anzubieten, soweit nicht Rechtsvorschriften andere Fristen bestimmen.

(2) Die Pflicht zur Anbietung erstreckt sich auch auf Unterlagen, die

  1. 1.

    personenbezogene Daten enthalten, welche nach Artikel 17 Absatz 1 der Datenschutz-Grundverordnung oder nach einer Rechtsvorschrift des Landes gelöscht werden müssten oder nach Rechtsvorschriften des Bundes oder des Landes gelöscht werden können, sofern die Speicherung der Daten nicht unzulässig war, oder

  2. 2.

    einem Berufs- oder Amtsgeheimnis oder sonstigen Rechtsvorschriften über Geheimhaltung unterliegen.

Die gemäß § 203 Abs. 1 des Strafgesetzbuches geschützten Unterlagen einer Beratungsstelle dürfen nur in anonymisierter Form angeboten und übergeben werden. Von der Anbietungspflicht ausgenommen sind Unterlagen, deren Offenbarung gegen das Brief-, Post- oder Fernmeldegeheimnis verstoßen würde. Sieht die anbietungspflichtige Stelle im Einzelfall durch die Archivierung und Nutzung von Unterlagen nach Maßgabe dieses Gesetzes die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet, so führt sie die Entscheidung der jeweiligen obersten Landesbehörde herbei. Diese kann für die Dauer der Gefährdung von der Anbietungspflicht befreien.

(3) Anzubieten und zu übergeben sind auch Unterlagen, die Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Datenschutz-Grundverordnung enthalten.

(4) Die in § 2 Abs. 2 Satz 1 genannten Stellen des Landes haben dem staatlichen Archiv auch ein Exemplar aller von ihnen herausgegebenen oder in ihrem Auftrag erscheinenden amtlichen Publikationen zur Übernahme anzubieten.

(5) Die in § 2 Abs. 2 Satz 1 genannten Stellen des Landes dürfen nur dann Unterlagen vernichten oder Daten löschen, wenn das staatliche Archiv die Übernahme abgelehnt oder nicht innerhalb von sechs Monaten über die Archivwürdigkeit angebotener Unterlagen entschieden hat.

(6) Von der Anbietung und von der Übergabe von Unterlagen kann nur im Einvernehmen mit dem staatlichen Archiv abgesehen werden, wenn diese wegen ihres offensichtlich geringen Quellenwertes nicht archivwürdig sind.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/LArchivG M-V,MV - Landesarchivgesetz/