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Zitierungen zu § 54a SGB III, Einstiegsqualifizierung,
Dokumente 11 - 11 von 11
  • § 65 NSchG, Dauer der Schulpflicht

    Normgeber: Niedersachsen,  Gilt ab: 01.08.2020

    Vierter Teil – Schülerinnen und Schüler → Dritter Abschnitt – Schulpflicht Titel: Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) Normgeber: Niedersachsen Amtliche Abkürzung: NSchG Gliederungs-Nr.: 22410010000000 Normtyp: Gesetz