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Gesetz über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz - PflBG)
Teil 2 – Berufliche Ausbildung in der Pflege → Abschnitt 3 – Finanzierung der beruflichen Ausbildung in der Pflege
§ 32 PflBG – Höhe des Finanzierungsbedarfs; Verwaltungskosten
(1) 1Die zuständige Stelle ermittelt für den jeweiligen Finanzierungszeitraum die Höhe des Finanzierungsbedarfs für die Pflegeausbildung im Land aus
- 1.
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einem Aufschlag auf diese Summen von 3 Prozent zur Bildung einer Liquiditätsreserve, die die erforderlichen Mittel abdeckt für in der Meldung des Ausbildungsbudgets nach § 30 Absatz 4 und nach § 31 Absatz 4 noch nicht berücksichtigte Ausbildungsverhältnisse sowie für Forderungsausfälle und Zahlungsverzüge.
2Schätzungen nach § 30 Absatz 5 und § 31 Absatz 5 stehen den bei der Ermittlung des Finanzierungsbedarfs festgesetzten oder vereinbarten Ausbildungsbudgets gleich.
(2) 1Die zuständige Stelle erhebt als Ausgleich für anfallende Verwaltungs- und Vollstreckungskosten 0,6 Prozent der sich aus Absatz 1 Nummer 1 ergebenden Summe (Verwaltungskostenpauschale). 2Die Verwaltungskostenpauschale wird dem Betrag nach Absatz 1 als Aufschlag hinzugerechnet. 3Sie wird beim Finanzierungsbedarf und im Ausgleichsfonds gesondert ausgewiesen.
Zu § 32: Geändert durch G vom 12. 12. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 359) (1. 1. 2024).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/PflBG - Pflegeberufegesetz/§§ 5 - 36, Teil 2 - Berufliche Ausbildung in der Pflege/§§ 26 - 36, Abschnitt 3 - Finanzierung der beruflichen Ausbildung in der Pflege/
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=7901595,33