Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 6 AbfWG M-V
Abfallwirtschaftsgesetz für Mecklenburg-Vorpommern (Abfallwirtschaftsgesetz - AbfWG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 2 – Träger der Abfallentsorgung

Titel: Abfallwirtschaftsgesetz für Mecklenburg-Vorpommern (Abfallwirtschaftsgesetz - AbfWG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: AbfWG M-V
Gliederungs-Nr.: 2129-1
Normtyp: Gesetz

§ 6 AbfWG M-V – Satzungen zur Regelung der kommunalen Abfallentsorgung

(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger regeln durch Satzung den Anschlusszwang für die Abfallentsorgung (§§ 15 und 100 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern) sowie die Überlassungspflicht (§ 13 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes). Sie können insbesondere bestimmen, in welcher Art, in welcher Weise, an welchem Ort und zu welcher Zeit ihnen die Abfälle zu überlassen sind. Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen sind zur getrennten Überlassung zu verpflichten, soweit die Pflicht der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zur stofflichen Verwertung reicht, die getrennte Erfassung der Abfälle der Nutzung von Verwertungsmöglichkeiten oder der ordnungsgemäßen Entsorgung sonst förderlich ist oder in einer Rechtsverordnung auf Grund des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vorgeschrieben ist. In den Fällen des Satzes 3 kann auch verlangt werden, Abfälle an zentralen Sammelstellen zu überlassen, soweit das Einsammeln am Anfallort nur mit erheblichem Aufwand möglich und das Verbringen zur Sammelstelle den Erzeugern oder Besitzern zumutbar ist.

(2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erheben, soweit nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird, für die Entsorgung der Abfälle Gebühren. Im Fall des § 5 Abs. 1 werden die Gebühren von den Ämtern und amtsfreien Gemeinden erhoben, soweit Abfälle ihnen überlassen oder von ihnen ohne Überlassung eingesammelt werden. Soweit für bestimmte Abfälle nur einzelne Maßnahmen der Entsorgung übertragen werden, bemisst die für das Einsammeln zuständige Körperschaft die Gebühren so, dass hierin auch die Entgelte eingeschlossen sind, die der anderen Körperschaft für die Durchführung der ihr obliegenden Maßnahmen zustehen.

(3) Soweit die Entsorgung der Abfälle einzelner Erzeuger oder Besitzer nach Art oder Menge besondere Anlagen, Einrichtungen oder sonstige Aufwendungen erfordert, können wegen der daraus entstehenden Mehrkosten von den Erzeugern oder Besitzern besondere Gebühren und Beiträge erhoben werden. Für diese Gebühren und Beiträge kann eine angemessene Sicherheitsleistung verlangt werden.

(4) Für die Gebühren- und Beitragserhebung ist das Kommunalabgabengesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass

  1. 1.
    Beiträge auch von Gewerbetreibenden erhoben werden können,
  2. 2.
    zu den ansatzfähigen Kosten auch die Aufwendungen für Maßnahmen nach § 3 Abs. 4 und § 5 Abs. 2 dieses Gesetzes sowie nach § 38 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gehören,
  3. 3.
    im Rahmen des Äquivalenzprinzips entsprechend den Abfallmengen progressiv gestaffelte Gebühren erhoben werden können, um Anreize zur Vermeidung von Abfällen zu schaffen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/AbfWG M-V,MV - Abfallwirtschaftsgesetz/§§ 3 - 8, Teil 2 - Träger der Abfallentsorgung/
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.