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§ 7 AbfWG M-V
Abfallwirtschaftsgesetz für Mecklenburg-Vorpommern (Abfallwirtschaftsgesetz - AbfWG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 2 – Träger der Abfallentsorgung

Titel: Abfallwirtschaftsgesetz für Mecklenburg-Vorpommern (Abfallwirtschaftsgesetz - AbfWG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: AbfWG M-V
Gliederungs-Nr.: 2129-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 AbfWG M-V – Zusammenschlüsse

(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können zur Erfüllung ihrer Aufgaben zusammenarbeiten, insbesondere sich zu Zweckverbänden zusammenschließen. Sie können durch die oberste Abfallbehörde im Einvernehmen mit dem Innenministerium zu Zweckverbänden zusammengeschlossen werden, sofern dies aus zwingenden Gründen des öffentlichen Wohls geboten ist, insbesondere wenn dadurch

  1. 1.
    die Erfüllung der Entsorgungspflicht durch die Verpflichteten erst möglich wird,
  2. 2.
    von Abfallverwertungs- und Abfallbeseitigungsanlagen (Abfallentsorgungsanlagen) ausgehende Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit vermeiden werden können,
  3. 3.
    die Entsorgung insgesamt wesentlich wirtschaftlicher gestaltet werden kann.

(2) Die Rechte und Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gehen auf die Zweckverbände über, soweit ihnen Aufgaben der Abfallentsorgung übertragen werden.

(3) Soweit das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz oder dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, finden die Vorschriften der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern über die kommunale Zusammenarbeit Anwendung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/AbfWG M-V,MV - Abfallwirtschaftsgesetz/§§ 3 - 8, Teil 2 - Träger der Abfallentsorgung/
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