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§ 2 AbfWG M-V
Abfallwirtschaftsgesetz für Mecklenburg-Vorpommern (Abfallwirtschaftsgesetz - AbfWG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 1 – Ziel des Gesetzes, Pflichten der öffentlichen Hand

Titel: Abfallwirtschaftsgesetz für Mecklenburg-Vorpommern (Abfallwirtschaftsgesetz - AbfWG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: AbfWG M-V
Gliederungs-Nr.: 2129-1
Normtyp: Gesetz

§ 2 AbfWG M-V – Pflichten der öffentlichen Hand

(1) Das Land, die Landkreise, die Gemeinden und die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts haben vorbildlich dazu beizutragen, dass die Kreislaufwirtschaft erreicht wird. Hierzu sind finanzielle Mehrbelastungen in angemessenem Umfang hinzunehmen.

(2) Die in Absatz 1 genannten juristischen Personen sind insbesondere verpflichtet,

  1. 1.
    bei der Erfüllung ihrer Aufgaben vorrangig Erzeugnisse zu verwenden, die sich durch Langlebigkeit, Reparaturfreundlichkeit und Wiederverwendbarkeit oder Verwertbarkeit auszeichnen, im Vergleich zu anderen Erzeugnissen zu weniger oder zu entsorgungsfreundlicheren Abfällen führen oder aus Abfällen hergestellt oder nachwachsenden Rohstoffen worden sind,
  2. 2.
    bei der Ausschreibung und Vergabe von Bauleistungen und sonstigen Lieferungen und Leistungen darauf hinzuwirken, dass Erzeugnisse im Sinne der Nummer 1 verwendet werden und entsprechende Angebote nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 2 zu bevorzugen,
  3. 3.
    Dritte zu einer Handhabung nach den Vorschriften der Nummern 1 und 2 zu verpflichten, wenn sie diesen ihre Einrichtungen oder Grundstücke zur Verfügung stellen oder Zuwendungen bewilligen.

(3) Die in Absatz 1 genannten juristischen Personen wirken im Rahmen ihrer Möglichkeiten darauf hin, dass Gesellschaften des privaten Rechts, an denen sie beteiligt sind, die Verpflichtungen des Absatzes 2 beachten.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/AbfWG M-V,MV - Abfallwirtschaftsgesetz/§§ 1 - 2, Teil 1 - Ziel des Gesetzes, Pflichten der öffentlichen Hand/
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