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§ 2 AG G 10
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes
Normgeber: Thüringen
Redaktionelle Abkürzung: AG G 10,TH
Gliederungs-Nr.: 1103-4
Normtyp: Gesetz

§ 2 AG G 10 – G 10-Kommission

(1) Beschränkungsmaßnahmen unterliegen der parlamentarischen Kontrolle durch eine besondere Kommission (G 10-Kommission). Sie ist auch zuständige Stelle im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 G 10.

(2) Die Kommission besteht aus dem Vorsitzenden, der die Befähigung zum Richteramt haben soll, und zwei Beisitzern. Die Mitglieder der Kommission werden vom Landtag aus seiner Mitte mit der Mehrheit seiner Mitglieder für die Dauer einer Wahlperiode mit der Maßgabe gewählt, dass ihre Amtszeit erst mit der Neubestimmung der Mitglieder der Kommission, spätestens jedoch drei Monate nach Ablauf der Wahlperiode endet. Die Zusammensetzung der Kommission ist im Verhältnis der Stärke der einzelnen Fraktionen vorzunehmen, das sich nach dem d'Hondt'schen Höchstzahlverfahren bestimmt. Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung.

(3) Die Mitglieder der Kommission sind in ihrer Amtsführung unabhängig und Weisungen nicht unterworfen. Die Kommission trifft Entscheidungen mit der Mehrheit ihrer Mitglieder.

(4) Die Beratungen der Kommission sind geheim. Die Mitglieder der Kommission sind zur Geheimhaltung der Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei ihrer Tätigkeit in der Kommission bekannt geworden sind. Dies gilt auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden.

(5) Für die Erfüllung ihrer Aufgaben ist der Kommission die notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Thüringen/AG G 10,TH - Ausführungsgesetz Artikel 10-Gesetz/
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