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Hamburgisches Abgeordnetengesetz
Landesrecht Hamburg
Titel: Hamburgisches Abgeordnetengesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: AbgG,HH
Gliederungs-Nr.: 1101-1
Normtyp: Gesetz


(Inhaltsverzeichnis und amtliche Hinweise wurden ausgeblendet)




§ 1 AbgG – Mandat

(1) Die Abgeordneten der Bürgerschaft (Mitglieder) vertreten das ganze Volk. Sie sind nur ihrem Gewissen unterworfen und an Aufträge nicht gebunden.

(2) Die Mitglieder haben Anspruch auf ein angemessenes, ihre Unabhängigkeit sicherndes Entgelt.

(3) Sie erhalten die in den §§ 2 bis 7 vorgesehenen Leistungen. § 8 sichert die Bewerbung um ein Mandat, seine Übernahme und Ausübung gegen Benachteiligungen durch berufliche Tätigkeit.




§ 2 AbgG – Entgelt

(1) Das monatliche Entgelt beträgt 4.081 Euro. Es verändert sich zum 1. Januar eines jeden Jahres um den gleichen Prozentsatz, um den sich nach dem Statistischen Bericht des Statistikamtes Nord der durchschnittliche Bruttojahresverdienst für Vollzeitbeschäftigte im Produzierenden Gewerbe und im Dienstleistungsbereich in Hamburg im vorletzten Kalenderjahr gegenüber dem davorliegenden Jahr verändert hat. Den veränderten Betrag veröffentlicht die Präsidentin oder der Präsident der Bürgerschaft in einer Bürgerschaftsdrucksache.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident der Bürgerschaft und die Vorsitzenden der Fraktionen der Bürgerschaft erhalten je das 2,73-Fache, die Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten, die stellvertretenden Vorsitzenden der Fraktionen sowie die Sprecherinnen oder Sprecher von Gruppen gemäß § 6 Absatz 1 des Fraktionsgesetzes vom 20. Juni 1996 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 134) je das 1,87-Fache des Entgelts nach Absatz 1. Bei Fraktionen mit weniger als 20 Mitgliedern wird ein stellvertretender Fraktionsvorsitzender, bei Fraktionen ab 20 Mitgliedern werden bis zu zwei und bei Fraktionen ab 40 Mitgliedern werden bis zu drei stellvertretende Fraktionsvorsitzende berücksichtigt. Nimmt eines der Mitglieder mehrere Funktionen nach Satz 1 wahr, erhält es nur das höhere Entgelt. Hat eine Fraktion abweichend vom Leitbild nach Satz 1 zwei gleichberechtigte Fraktionsvorsitzende, dann erhalten diese jeweils das 2,30-Fache des Entgelts nach Absatz 1; in einem solchen Fall wird ein stellvertretender Fraktionsvorsitzender weniger als nach Satz 2 vorgesehen berücksichtigt.




§ 3 AbgG – Aufwandsentschädigung

(1) Jedes Mitglied erhält einmalige Pauschalen von 461 Euro für Aufwand, der durch die Anmietung eines Einzelbüros für die Abgeordnetentätigkeit, oder von 358 Euro für Aufwand, der durch die Anmietung eines Büros oder Arbeitsplatzes in einer Gemeinschaftsbürofläche veranlasst ist. Jedes ein Büro oder einen Arbeitsplatz in einer Gemeinschaftsbürofläche nutzende Mitglied erhält eine monatliche Pauschale von 740 Euro, jedes ein Einzelbüro nutzende Mitglied in Höhe von 980 Euro, als Zuschuss zu den laufenden Kosten eines gemieteten Büros; diese Pauschale erhält jedes Mitglied auf Antrag bis zum tatsächlichen Ende seines Mietvertrages über eine entsprechende Anmietung, längstens jedoch bis zum Ablauf des Quartals, das dem Quartal folgt, in dem es aus der Bürgerschaft ausgeschieden ist. Übersteigt die Nettokaltmiete eines Einzelbüros 600 Euro, so erhält das Mitglied auf Antrag und gegen Nachweis den Mehrbetrag der Nettokaltmiete in Höhe von bis zu 250 Euro erstattet. Übersteigt die Nettokaltmiete für die Nutzung eines Büros oder Arbeitsplatzes in einer Gemeinschaftsbürofläche 450 Euro, so erhält das Mitglied auf Antrag und gegen Nachweis den Mehrbetrag der Nettokaltmiete in Höhe von bis zu 150 Euro erstattet. Für die laufenden Kosten eines Büros in Räumen der Parteien, ihnen verbundenen politischen Vereinigungen sowie in Räumen, in denen das Mitglied seiner Berufstätigkeit nachgeht oder die Teil seiner Wohnung sind, wird kein Zuschuss gezahlt. Auf Antrag erhält jedes Mitglied einmalig pro Wahlperiode einen zweckgebundenen pauschalisierten Zuschuss für die Büro- und IuK-Ausstattung in Höhe von 4.500 Euro. Jedes Mitglied, das in der jeweiligen Wahlperiode drei Jahre der Bürgerschaft angehört hat, erhält auf Antrag einen zusätzlichen zweckgebundenen pauschalierten Zuschuss für die Büro- und IuK-Ausstattung in Höhe von 1.000 Euro.

(2) Jedes Mitglied erhält eine monatliche Pauschale von 540 Euro. Die in § 2 Absatz 2 Sätze 1 und 4 genannten Funktionsträger erhalten das Dreifache, Zweieinhalbfache oder Zweifache der monatlichen Pauschale nach Satz 1. § 2 Absatz 2 Sätze 2 bis 3 gilt dabei entsprechend.

(3) Jedem Mitglied werden auf Antrag die Kosten für Arbeits-, Dienst- und Werkverträge erstattet, die bei der Beschäftigung von Hilfskräften, von Praktikantinnen und Praktikanten sowie für Dienstleistungen Dritter entstehen. Dafür steht jedem Mitglied ein Betrag von 3.898 Euro zur Verfügung, jeweils zuzüglich der monatlich von dem Mitglied für die Beschäftigung von Hilfskräften sowie von Praktikantinnen und Praktikanten zu tragenden Arbeitgeberanteile an den Beiträgen zur Sozialversicherung und des Beitrages zur gesetzlichen Unfallversicherung; der Betrag erhöht sich jeweils zum gleichen Zeitpunkt und um den gleichen Prozentsatz, um den sich die Vergütungen für Angestellte der Entgeltgruppe 13 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) linear erhöhen. Den veränderten Betrag veröffentlicht die Präsidentin oder der Präsident der Bürgerschaft in einer Bürgerschaftsdrucksache. Erreicht die Summe der einem Mitglied zu erstattenden Kosten in einem Monat nicht den nach Satz 2 erstattungsfähigen Betrag, können Restbeträge in Höhe von bis zu 100 Euro pro Monat auch für später, längstens jedoch bis zum Ablauf des jeweils laufenden Kalenderjahres entstehende Kosten verwendet werden. Die Arbeitsverträge der Hilfskräfte sowie die Verträge für die Dienstleistungen Dritter sind längstens auf die Dauer des Mandats des jeweiligen Mitglieds zu befristen. Ausgeschlossen von der Kostenerstattung ist die Beauftragung Dritter oder Beschäftigung von Hilfskräften, Praktikantinnen und Praktikanten, die mit dem Mitglied verheiratet sind oder waren, mit ihm eine Lebenspartnerschaft führen oder führten oder mit ihm bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind; dies gilt auch für Personen, denen das Mitglied aus Dienst-, Arbeits- oder Werkvertrag Entgelt zu zahlen verpflichtet ist.

(4) Jedes Mitglied erhält einen Fahrberechtigungsausweis für den Geltungsbereich Hamburg AB des Hamburger Verkehrsverbundes. Ein Mitglied, das im Auftrag der Bürgerschaft eine Dienstreise unternimmt, erhält eine Reisekostenentschädigung. Sie richtet sich nach den für die Mitglieder des Senats geltenden Vorschriften. Ein Tagegeld wird nicht gewährt. Dienstreisen muss die Präsidentin oder der Präsident der Bürgerschaft genehmigen. Reisen von Ausschüssen oder Delegationen sind vor der Genehmigung im Ältestenrat zu erörtern.

(5) Zur Aufwandsentschädigung gehören die Benutzung der Fernmeldeanlagen der Bürgerschaft und die Inanspruchnahme der sonstigen Leistungen der Bürgerschaft in Ausübung des Mandats. Zu den sonstigen Leistungen gehört insbesondere auch die Lohnbuchhaltung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abgeordneten für Erstattungen, die nach § 3 Absatz 3 gewährt werden.

(6) Mit den Leistungen gemäß den Absätzen 1 bis 5 sowie gemäß § 4 ist jeder durch die Ausübung des Mandats veranlasste Aufwand abgegolten.




§ 3a AbgG – Inflationsausgleich für Mitarbeitende der Abgeordneten

Jedem Mitglied steht im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2024 einmalig ein Betrag in Höhe von bis zu 3000 Euro für Sonderzahlungen im Sinne des § 3 Nummer 11c des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3369, 3862), zuletzt geändert am 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 411 S. 1, 56), an die jeweiligen Beschäftigten zur Verfügung. Beträge, die bis zum 31. Dezember 2024 nicht abgerufen werden, verfallen.




§ 4 AbgG – Sitzungsgeld und Kinderbetreuungspauschale

(1) Jedes Mitglied erhält für die Teilnahme an jeder Sitzung der Bürgerschaft, des Parlamentarischen Kontrollausschusses nach § 24 des Hamburgischen Verfassungsschutzgesetzes, des Parlamentarischen Kontrollgremiums nach dem Gesetz zur Umsetzung von Artikel 13 Absatz 6 des Grundgesetzes und der Kommission nach dem Hamburgischen Gesetz zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes 40 Euro als Aufwandsentschädigung.

(2) Es erhält ferner 40 Euro als Aufwandsentschädigung für die Teilnahme an jeder Sitzung der bürgerschaftlichen Ausschüsse, des Präsidiums, des Ältestenrates, einer Enquete-Kommission oder des Datenschutzgremiums nach § 14 der Datenschutzordnung der Hamburgischen Bürgerschaft, wenn es als ordentliches Mitglied oder als Vertreterin oder Vertreter eines ordentlichen Mitglieds anwesend gewesen ist. Das Gleiche gilt für die ständige Vertretung in Ausschüssen, in denen sie vorgesehen ist, und für deren Vertreterin oder Vertreter im Verhinderungsfall sowie für die stellvertretenden Mitglieder in Untersuchungsausschüssen und Enquete-Kommissionen. Für die Teilnahme an Sitzungen des Ältestenrates, die parallel zu Bürgerschaftssitzungen stattfinden, wird kein Sitzungsgeld gewährt.

(3) Es erhält außerdem 40 Euro als Aufwandsentschädigung für die Teilnahme an den Sitzungen der Fraktionen oder Gruppen der Bürgerschaft sowie als Mitglied der Fraktionsvorstände für die Teilnahme an deren Sitzungen. Die Zahl der nach Satz 1 jeweils zu berücksichtigenden Sitzungen der Fraktionen beziehungsweise für die Mitglieder der Fraktionsvorstände der Fraktionsvorstandssitzungen wird begrenzt auf die Zahl der Sitzungen der Bürgerschaft.

(4) Der Anspruch auf das Sitzungsgeld nach den Absätzen 1 und 2 besteht nicht, wenn ein Mitglied von Sitzungen der Bürgerschaft oder ihrer Ausschüsse rechtmäßig ausgeschlossen worden ist. Der Anspruch entfällt bereits für die Sitzung, in der das Mitglied ausgeschlossen wird.

(5) Die Teilnahme an den Sitzungen wird durch die eigenhändige namentliche Eintragung in die Anwesenheitsliste oder die namentliche Aufführung in der Niederschrift nachgewiesen.

(6) Auf Antrag erhält jedes Mitglied für in seinem Haushalt lebende Kinder, die nicht das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, eine Entschädigung für Kinderbetreuungsaufwand in Höhe von 25 Euro je Kind und Sitzung im Sinne der Absätze 1 bis 3. Die Entschädigung wird nur einmal pro Kind gewährt. Der Betreuungsbedarf ist einmalig zu versichern. Die Absätze 4 und 5 gelten entsprechend.

(7) Die Ansprüche nach den Absätzen 2, 3 und 6 bestehen auch, wenn die Sitzungen ausnahmsweise, insbesondere wenn ein Zusammentreffen an einem Sitzungsort erschwert ist, im Wege einer Telefonkonferenz oder Videokonferenz abgehalten werden.




§ 5 AbgG – Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung

(1) Mitglieder, Wahlbewerberinnen oder Wahlbewerber, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind oder als Versicherte in einer Privatversicherung einen den Leistungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert am 18. März 2022 (BGBl. I S. 473), vergleichbaren Versicherungsschutz genießen und die Beiträge beziehungsweise Beitragsbestandteile dafür allein entrichten, erhalten auf Antrag und bei Nachweis der Versicherungskosten als Zuschuss die Hälfte ihres Beitrages zur Krankenversicherung, der sich bei freiwillig gesetzlich Versicherten nach dem tatsächlich ausgezahlten Entgelt gemäß § 2 dieses Gesetzes bemisst, höchstens die Hälfte des Höchstbeitrages der Allgemeinen Ortskrankenkasse Hamburg.

(2) Mitglieder, Wahlbewerberinnen oder Wahlbewerber, die einen Anspruch auf den Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen nach Absatz 1 haben, erhalten einen Zuschuss in Höhe der Hälfte des aus eigenen Mitteln geleisteten Pflegeversicherungsbeitrages beziehungsweise Beitragsbestandteils, der sich bei freiwillig gesetzlich Versicherten nach dem tatsächlich ausgezahlten Entgelt gemäß § 2 dieses Gesetzes bemisst, höchstens jedoch die Hälfte des Höchstbeitrages der sozialen Pflegeversicherung.




§ 6 AbgG – Unfallversicherung

Die Mitglieder der Bürgerschaft gelten als versicherte Personen im Sinne des Siebten Buches Sozialgesetzbuch und erhalten Versicherungsschutz nach Maßgabe dieses Gesetzes. Träger der Unfallversicherung ist die Landesunfallkasse Freie und Hansestadt Hamburg. Die Freie und Hansestadt Hamburg erstattet ihr die Kosten.




§ 7 AbgG – Unterstützungen

Die Präsidentin oder der Präsident der Bürgerschaft kann in besonderen Fällen auf Antrag einem Mitglied einmalige Unterstützungen, einem ehemaligen Mitglied und dessen Hinterbliebenen einmalige Unterstützungen und laufende Unterhaltszuschüsse gewähren. Hinsichtlich der in Satz 1 aufgeführten Leistungen erlässt die Präsidentin oder der Präsident der Bürgerschaft konkretisierende Durchführungsbestimmungen.




§ 8 AbgG – Mandat und Beruf

(1) Niemand darf gehindert werden, sich um ein Mandat in der Bürgerschaft oder der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes zu bewerben, es zu übernehmen und auszuüben.

(2) Benachteiligungen insbesondere am Arbeitsplatz im Zusammenhang mit der Bewerbung um ein Mandat sowie dessen Übernahme und Ausübung sind unzulässig.

(3) Eine Kündigung oder Entlassung wegen der Übernahme oder Ausübung des Mandats ist unzulässig. Eine Kündigung ist im Übrigen nur aus wichtigem Grund zulässig. Der Kündigungsschutz beginnt mit der Aufstellung der Bewerberin oder des Bewerbers durch das dafür zuständige Organ der Partei oder mit der Einreichung des Wahlvorschlags. Er gilt ein Jahr nach Beendigung der Mitgliedschaft in der gesetzgebenden Körperschaft fort.

(4) Soweit zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben eines Mitglieds eine Arbeitsbefreiung erforderlich ist, ist es in entsprechendem Umfang von seiner Verpflichtung zur Arbeitsleistung befreit. Einer Zustimmung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers zur Arbeitsbefreiung bedarf es nicht.

(5) Für die Dauer ihrer Mitgliedschaft können Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, die nicht unter das Gesetz über die Wahl von Arbeitnehmern des hamburgischen öffentlichen Dienstes in die gesetzgebende Körperschaft eines Landes vom 9. März 1994 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 75, 78) fallen und deren Arbeitsverhältnisse ihren Schwerpunkt in Hamburg haben, nach billigem Ermessen während der Mitgliedschaft die zeitliche Dauer ihrer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit herabsetzen (Teilzeitarbeit). Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer muss die betrieblichen Belange der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers berücksichtigen. Diese können berührt sein, wenn ausgeschlossen erscheint, für die Ausfallzeit einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers eine Teilzeitkraft oder eine Ersatzkraft einzustellen, und der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber der Verzicht auf eine solche Kraft nicht zugemutet werden kann. Der Anspruch auf Vergütung ermäßigt sich entsprechend der Herabsetzung der Arbeitszeit.

(6) Die Zeit der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft und in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes ist nach Beendigung des Mandats auf die Berufs- und Betriebszugehörigkeit anzurechnen.

(7) Im Rahmen einer bestehenden betrieblichen oder überbetrieblichen Altersversorgung wird die Anrechnung nach Absatz 6 nur im Hinblick auf die Erfüllung der Unverfallbarkeitsfristen des § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (Bundesgesetzblatt I Seite 3610), zuletzt geändert am 5. Oktober 1994 (Bundesgesetzblatt I Seiten 2911, 2947), vorgenommen.




§ 9 AbgG – Übergangsgeld und Übergangshilfe

(1) Jedes Mitglied erhält auf Antrag nach seinem Ausscheiden aus der Bürgerschaft Übergangsgeld, sofern es der Bürgerschaft mindestens ein Jahr angehört hat. Das Übergangsgeld wird für drei Monate in der Höhe des Entgelts nach § 2 gezahlt.

(2) Auf Antrag wird für weitere neun Monate eine Übergangshilfe in der Höhe der Hälfte des Entgelts nach § 2 Absatz 1 gewährt.

(3) Zeiten einer früheren Mitgliedschaft in der Bürgerschaft, für die Übergangsgeld oder Übergangshilfe gezahlt worden ist, werden nicht berücksichtigt.

(4) Das Übergangsgeld und die Übergangshilfe werden um alle Einkünfte gekürzt, die ein ehemaliges Mitglied für denselben Zeitraum erzielt.

(5) Wird ein ehemaliges Mitglied wieder Mitglied der Bürgerschaft, ruhen die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2. Werden erneut Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 erworben, erlöschen die ruhenden Ansprüche.

(6) Stirbt ein ehemaliges Mitglied, werden die Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 an den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner und die Kinder im Sinne des § 15 Absatz 3 Satz 3 fortgesetzt, wenn Ansprüche auf Hinterbliebenenversorgung nach diesem Gesetz nicht entstehen.




§ 10 AbgG – Beteiligung der Mitglieder an Versorgungsleistungen

(1) Mitglieder, die von ihrem Entgelt nach § 2 auf einen Betrag in Höhe der Hälfte oder in voller Höhe beziehungsweise bei Ämtern mit dem 1,87-Fachen des Entgelts in Höhe der Hälfte oder in Höhe von 76,75 vom Hundert beziehungsweise bei Ämtern mit dem 2,30-Fachen des Entgelts in Höhe der Hälfte oder in Höhe von 71,75 vom Hundert beziehungsweise bei Ämtern mit dem 2,73-Fachen des Entgelts in Höhe der Hälfte oder in Höhe von 68,25 vom Hundert des jeweils geltenden Beitragssatzes nach § 158 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zuletzt geändert am 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906, 4912) verzichtet haben, erhalten Versorgung als Altersentschädigung nach den §§ 11 und 12 oder Abfindung nach § 13. Ihre Hinterbliebenen erhalten Überbrückungsgeld nach § 14 und Versorgung nach § 15.

(2) Im Falle des Versorgungsausgleichs erfolgt die Durchführung im Wege der internen Teilung nach dem Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700), zuletzt geändert am 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 1085). Die Bewertung der Altersentschädigung erfolgt nach § 39 VersAusglG (unmittelbare Bewertung). Der Ausgleichswert wird als Prozentsatz des Entgelts nach § 2 Absatz 1 festgesetzt.

(3) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind für die Versorgung die Vorschriften des Hamburgischen Beamtenversorgungsgesetzes vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23, 72) in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.




§ 11 AbgG – Altersentschädigung

(1) Jedes Mitglied erhält nach seinem Ausscheiden aus der Bürgerschaft ab Erreichen der für Beamtinnen und Beamte der Freien und Hansestadt Hamburg geltenden Regelaltersgrenze eine Altersentschädigung, sofern es der Bürgerschaft mindestens ein Jahr angehört hat.

(2) Die Altersentschädigung beträgt für jedes Jahr der Mitgliedschaft abhängig von der nach § 10 Absatz 1 Satz 1 gewählten Höhe des Verzichts 2 oder 4 vom Hundert beziehungsweise bei Ämtern mit dem 1,87-Fachen des Entgelts 2 oder 3,07 vom Hundert beziehungsweise bei Ämtern mit dem 2,30-Fachen des Entgelts 2 oder 2,87 vom Hundert beziehungsweise bei Ämtern mit dem 2,73-Fachen des Entgelts 2 oder 2,73 vom Hundert des Entgelts nach § 2 Absatz 1. Die Zeit der Wahrnehmung der in § 2 Absatz 2 genannten Ämter wird der Berechnung der Altersentschädigung mit der darin genannten Höhe der Entschädigung gemäß § 2 Absatz 2 Sätze 1, 2 und 4 zugrunde gelegt; auf Antrag wird insoweit die Höhe des Entgelts nach § 2 Absatz 1 zugrunde gelegt. Anteilige Jahre der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft sowie der Wahrnehmung der in § 2 Absatz 2 genannten Ämter finden bei der Berechnung anteilig Berücksichtigung. Die Höhe der Altersentschädigung darf 68 vom Hundert des Entgelts nach § 2 Absatz 1 nicht überschreiten; in Fällen der Berechnung gemäß Satz 2 beträgt die Höchstgrenze der Altersentschädigung für die Zeit der Wahrnehmung der Ämter 68 vom Hundert vom erhöhten Entgelt. Insgesamt darf die Altersentschädigung 68 vom Hundert des 2,73-Fachen des Entgelts nach § 2 Absatz 1 nicht überschreiten.

(3) Es werden ausschließlich Zeiten berücksichtigt, für die ein Verzicht nach § 10 Absatz 1 geleistet worden ist.

(4) Der Anspruch auf Altersentschädigung ruht bei einem späteren Wiedereintritt in die Bürgerschaft für die Dauer der Mitgliedschaft.

(5) Erhält ein ehemaliges Mitglied für denselben Zeitraum Übergangshilfe und Altersentschädigung, wird nur die höhere Versorgung gezahlt.




§ 12 AbgG – Gesundheitsschäden

(1) Hat ein Mitglied während seiner Mitgliedschaft in der Bürgerschaft ohne sein grobes Verschulden Gesundheitsschäden erlitten, die seine Arbeitskraft dauernd und so wesentlich beeinträchtigen, dass es sein Mandat und bei seinem Ausscheiden aus der Bürgerschaft die bei seiner Wahl in die Bürgerschaft ausgeübte oder eine andere zumutbare Erwerbstätigkeit nicht ausüben kann, erhält es unabhängig von den in § 11 Absatz 1 vorgesehenen Voraussetzungen eine Altersentschädigung, deren Höhe sich nach § 11 Absätze 2 und 3 richtet. Ist der Gesundheitsschaden durch einen Unfall im Zusammenhang mit der Abgeordnetentätigkeit eingetreten, gilt § 6.

(2) Erleidet ein ehemaliges Mitglied, das, abgesehen vom Lebensalter, die Voraussetzungen der Mitgliedschaftsdauer nach § 11 Absatz 1 erfüllt, Gesundheitsschäden im Sinne des Absatzes 1, erhält es Altersentschädigung, deren Höhe sich nach § 11 Absätze 2 und 3 richtet.

(3) Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 werden nur auf Antrag gewährt. Für zurückliegende Zeiten werden sie höchstens für drei Monate vor Antragsteilung, frühestens vom In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an gezahlt.




§ 13 AbgG – Abfindung

(1) Ein Mitglied, das bei seinem Ausscheiden weder eine Anwartschaft noch einen Anspruch auf Altersentschädigung nach § 11 oder § 12 erworben hat,

  1. 1.

    wird auf Antrag für die Dauer der Mitgliedschaft nach Maßgabe des § 23 Absätze 2, 4, 7 und 8 des Abgeordnetengesetzes in der Fassung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 327), zuletzt geändert am 8. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4650), in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert; § 23 Absatz 3 desselben Gesetzes gilt entsprechend, oder

  2. 2.

    erhält auf seinen Antrag die Zeit der Mitgliedschaft als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- und Versorgungsrechts der Beamtinnen und Beamten, Soldaten und der Richterinnen und Richter angerechnet oder

  3. 3.

    erhält auf seinen Antrag einen Betrag ausgezahlt, der der Höhe nach dem Betrag gemäß § 10 Absatz 1 entspricht.

(2) Wird ein ehemaliges Mitglied wieder Mitglied der Bürgerschaft, beginnt die Frist nach § 11 Absatz 1 neu zu laufen, wenn es einen Antrag nach Absatz 1 Nummern 1 und 3 gestellt hat.




§ 14 AbgG – Überbrückungsgeld für Hinterbliebene

(1) Stirbt ein Mitglied, erhalten sein Hinterbliebener Ehegatte oder Lebenspartner und seine Kinder im Sinne von § 15 Absatz 3 Satz 3 ein Überbrückungsgeld in Höhe des Zweifachen eines Entgelts nach § 2. Sind mehrere Berechtigte vorhanden, ist das Überbrückungsgeld in der Reihenfolge der Aufzählung in Satz 1 zu gewähren. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann von dieser Reihenfolge abgewichen oder das Überbrückungsgeld aufgeteilt werden. Sind Hinterbliebene im Sinne des Satzes 1 nicht vorhanden, wird auf Antrag sonstiger Personen, die die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen haben, das Überbrückungsgeld bis zur Höhe ihrer Aufwendungen gewährt.

(2) Das gleiche gilt beim Tod eines ehemaligen Mitglieds, das Altersentschädigung erhält oder eine Anwartschaft auf Altersentschädigung erworben hat. Bei der Berechnung des Überbrückungsgeldes tritt an die Stelle des Entgelts nach § 2 Absatz 1 die Altersentschädigung nach § 11.

(3) Die Hinterbliebenen eines Mitglieds im Sinne von Absatz 1 Satz 1 erhalten die noch nicht erbrachten Leistungen nach diesem Gesetz, soweit sie im Zeitpunkt des Todes fällig waren.




§ 15 AbgG – Hinterbliebenenversorgung

(1) Der hinterbliebene Ehegatte oder Lebenspartner eines Mitglieds oder eines ehemaligen Mitglieds erhält 60 vom Hundert der Altersentschädigung, sofern die Verstorbene oder der Verstorbene im Zeitpunkt ihres oder seines Todes die Voraussetzungen für die Gewährung einer Altersentschädigung erfüllt oder Anspruch auf Altersentschädigung hatte.

(2) Der hinterbliebene Ehegatte oder Lebenspartner eines Mitglieds oder ehemaligen Mitglieds, das, abgesehen vom Lebensalter, die Voraussetzung der Mitgliedschaftsdauer nach § 11 Absatz 1 erfüllt hatte, erhält 60 vom Hundert der Altersentschädigung, deren Höhe sich nach § 11 Absätze 2 und 3 bestimmt.

(3) Die hinterbliebenen Kinder eines Mitglieds oder eines ehemaligen Mitglieds erhalten unter den Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 Waisengeld, wenn sie das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben. Für die Zeit nach Vollendung des 18. Lebensjahres wird Waisengeld auf Antrag gewährt, solange die in § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstaben a, b und d, Nummer 3 und Absatz 5 Sätze 1, 2 und 4 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 7. September 1990 (Bundesgesetzblatt 1990 I Seite 1899, 1991 I Seite 808), zuletzt geändert am 18. Dezember 1995 (Bundesgesetzblatt I Seite 1959), genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Kinder sind

  1. 1.

    die ehelichen Kinder,

  2. 1a.

    die gemeinschaftlichen Kinder von Lebenspartnern,

  3. 2.

    die hinterbliebenen nicht ehelichen Kinder eines weiblichen Mitglieds oder ehemaligen weiblichen Mitglieds und die hinterbliebenen nicht ehelichen Kinder eines männlichen Mitglieds oder ehemaligen männlichen Mitglieds, wenn seine Vaterschaft oder seine Unterhaltspflicht festgestellt worden ist. Das Waisengeld beträgt für die Vollwaise 20 vom Hundert und für die Halbwaise 12 vom Hundert der Altersentschädigung des verstorbenen Mitglieds.

(4) Die Leistungen an den hinterbliebenen Ehegatten oder Lebenspartner und an die Waisen dürfen weder einzeln noch zusammen die ihrer Berechnung zu Grunde zu legende Altersentschädigung übersteigen. Ergeben die Leistungen an den hinterbliebenen Ehegatten oder Lebenspartner und an die Waisen zusammen einen höheren Betrag, werden die einzelnen Bezüge im gleichen Verhältnis gekürzt. Nach dem Ausscheiden eines berechtigten hinterbliebenen Ehegatten oder Lebenspartners oder einer berechtigten Waisen erhöhen sich die Leistungen an die verbleibenden Berechtigten vom Beginn des folgenden Monats an insoweit, als sie nach Satz 1 oder 2 noch nicht den vollen Betrag nach den Absätzen 1, 2 oder 3 erhalten.




§ 16 AbgG – Anrechnung mehrerer Einkünfte aus öffentlichen Kassen

Erhält ein Mitglied neben dem Entgelt nach § 2 Absätze 1 und 2 Einkommen aus einem Amtsverhältnis, eine Entschädigung als Mitglied des Europäischen Parlaments oder des Deutschen Bundestags, wird das Entgelt nur in der Höhe gewährt, um die es das Einkommen oder die Entschädigung übersteigt.




§ 17 AbgG – Anrechnung mehrerer Versorgungsansprüche

Die Altersentschädigung nach § 11 ermäßigt sich um den Betrag, um den sich während der Zeit der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft Versorgungsansprüche aus einem Amtsverhältnis, aus der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament oder im Deutschen Bundestag erhöhen.




§ 18 AbgG – Beamtinnen und Beamte mit einem mit dem Mandat nicht vereinbaren Amt, Wahlrecht

(1) Für eine Beamtin oder einen Beamten, deren beziehungsweise dessen Amt nach dem Gesetz über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft mit dem Mandat unvereinbar ist, gelten die Vorschriften der §§ 5 und 6, § 7 mit Ausnahme des Absatzes 5 und § 8 Absatz 2 des Abgeordnetengesetzes, in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

(2) Ein Mitglied, das bei seinem Ausscheiden aus der Bürgerschaft eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf Altersentschädigung nach § 11 oder § 12 erworben hat, kann bei seinem Ausscheiden beantragen, dass an Stelle der Altersentschädigung die Zeit seiner Mitgliedschaft in der Bürgerschaft abweichend von Absatz 1 als Dienstzeit im Sinne des Versorgungsrechts der Beamtinnen und Beamten berücksichtigt wird.




§ 19 AbgG – Richterinnen und Richter

§ 18 dieses Gesetzes und § 17a des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung vom 19. April 1972 (Bundesgesetzblatt I Seite 714), zuletzt geändert am 2. September 1994 (Bundesgesetzblatt I Seiten 2278, 2292), gelten für Richterinnen und Richter entsprechend.




§ 20 AbgG – Angestellte des öffentlichen Dienstes mit einer mit dem Mandat nicht vereinbaren Beschäftigung

(1) Eine Angestellte oder ein Angestellter des öffentlichen Dienstes, auf den die für die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angestellte und Arbeiter der Freien und Hansestadt Hamburg geltenden Vorschriften unmittelbar oder entsprechend anzuwenden sind und der nach dem Gesetz über die Wahl zur hamburgischen Bürgerschaft nicht Mitglied der Bürgerschaft sein kann, kann bei ihrem oder seinem Ausscheiden aus der Bürgerschaft, sofern sie oder er eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf Altersentschädigung nach § 11 oder § 12 erworben hat, beantragen, dass an Stelle der Altersentschädigung die Zeit ihrer oder seiner Mitgliedschaft in der Bürgerschaft als Wartezeit und als ruhegeldfähige Beschäftigungszeit im Sinne der Hamburgischen Ruhegeldgesetze in ihren jeweils geltenden Fassungen berücksichtigt wird.

(2) Eine Angestellte oder ein Angestellter, die oder der einen Antrag nach Absatz 1 gestellt hat und dessen Zusatzversorgung sich nach dem Zweiten Ruhegeldgesetz vom 7. März 1995 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 53) in der jeweils geltenden Fassung richtet und der bis zum Beginn eines Wahlvorbereitungsurlaubs nach dem Gesetz über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft oder der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert war, erhält unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen ab Eintritt des Versorgungsfalls den Betrag, um den sich die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhöht hätte, wenn sie oder er für die Zeit der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft in seiner früheren Beschäftigung weiter versichert worden wäre; dies gilt für die Hinterbliebenenversorgung mit den in § 15 Absätze 1 und 3 Satz 4 genannten Vomhundertsätzen entsprechend. Dieser Betrag vermindert sich um den Betrag, um den sich die Rente deswegen erhöht, weil eine Angestellte oder ein Angestellter während der Zeit der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft in einer anderen, mit dem Mandat vereinbaren Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert ist.

(3) Eine Angestellte oder ein Angestellter, auf die oder den Vorschriften über eine anderweitige zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung anzuwenden sind, kann bei ihrem oder seinem Ausscheiden aus der Bürgerschaft beantragen, dass an Stelle der Altersentschädigung nach § 11 oder § 12 der Betrag gezahlt wird, um den sich bei Berücksichtigung der Zeit der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft die Versorgung erhöhen würde. Sofern bei Beginn der Mitgliedschaft eine Wartezeit noch nicht erfüllt ist, zählt die Zeit der Mitgliedschaft als Wartezeit mit.

(4) § 18 Absatz 1 dieses Gesetzes, § 20 Absatz 4 des Hamburgischen Beamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), in der jeweils geltenden Fassung und § 7 Absatz 5 des Abgeordnetengesetzes in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend.




§ 21 AbgG – Bericht und Beschlussfassung über die Angemessenheit der Leistungen

(1) Die Präsidentin oder der Präsident der Bürgerschaft beruft rechtzeitig vor Ablauf einer Wahlperiode eine aus fünf unabhängigen Mitgliedern bestehende Kommission. Die Mitglieder der Kommission dürfen keiner gesetzgebenden Körperschaft angehören.

(2) Die Kommission erstattet der Präsidentin oder dem Präsidenten Bericht über die Angemessenheit des Entgelts nach § 2 und der sonstigen Leistungen. Die Kommission spricht Empfehlungen zu den Berichtsgegenständen aus.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident der Bürgerschaft kann zu dem Bericht Stellung nehmen. Der Bericht und die Stellungnahme werden der Bürgerschaft so rechtzeitig zugeleitet, dass sie innerhalb des ersten Halbjahres nach ihrer konstituierenden Sitzung über die Angemessenheit des Entgelts und der Leistungen mit Wirkung für die gesamte Wahlperiode Beschlüsse fassen kann.




§ 22 AbgG – Beginn und Ende der Ansprüche

(1) Die Ansprüche gemäß § 2 Absatz 1 und § 3 Absätze 2 und 4 Satz 1, entstehen mit dem Zusammentritt der neuen Bürgerschaft für die Dauer der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft. Die Ansprüche gemäß § 2 Absatz 2 bestehen für die Dauer der Amtszeit; für die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Fraktionen bzw. Sprecherinnen oder Sprecher von Gruppen und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter entstehen die Ansprüche jedoch nicht vor dem Zusammentritt der neuen Bürgerschaft. Beginnt oder endet die Mitgliedschaft oder die Amtszeit im Laufe eines Monats, werden die in Satz 1 und 2 genannten Leistungen für den jeweiligen Monat anteilig ab dem ersten Tage der Mitgliedschaft oder der Amtszeit bis zum Ende des Monats gewährt, in dem die Mitgliedschaft oder die Amtszeit endet, für einen Monat jedoch nur einmal.

(2) Die Ansprüche gemäß § 3 Absatz 1 und § 5 Absätze 1 und 2 entstehen mit Eintritt der sie begründenden Voraussetzungen. Für die Leistung der Zuschüsse nach § 5 Absätze 1 und 2 sowie für den Kostenersatz nach § 3 Absatz 3 gilt Absatz 1 Satz 3 entsprechend.

(3) Der Anspruch auf das Übergangsgeld nach § 9 Absatz 1 besteht vom Ersten des Monats an, der dem Monat folgt, in dem das Mitglied aus der Bürgerschaft ausscheidet.

(4) Der Anspruch auf Übergangshilfe nach § 9 Absatz 2 besteht vom Ersten des Monats an, der dem in § 9 Absatz 2 Satz 2 genannten Zeitraum folgt.

(5) Der Anspruch auf Altersentschädigung nach § 11 entsteht am Ersten des Monats, in dem das anspruchsbegründende Ereignis eintritt, frühestens jedoch am Ersten des Monats, der dem in § 9 Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitraum folgt. Er erlischt mit Ablauf des Monats, in dem die oder der Berechtigte stirbt.

(6) Die Ansprüche des hinterbliebenen Ehegatten oder Lebenspartners und der Kinder gemäß § 15 entstehen am Ersten des Monats, der dem Sterbemonat des Mitglieds oder des ehemaligen Mitglieds folgt.




§ 23 AbgG – Leistungsausschluss

Mitglieder, die ihr Mandat nach der letzten Plenarsitzung einer Wahlperiode der Bürgerschaft erworben haben, haben keinen Anspruch auf Leistungen nach § 3.




§ 24 AbgG – Zahlungsvorschriften

(1) Die Leistungen nach § 2, § 3 Absatz 1 Satz 2, Absätze 2 und 3, nach § 5 Absätze 1 und 2 und nach den §§ 9, 11, 12 und 15 werden zum ersten Werktag eines Monats für den laufenden Monat gezahlt.

(2) Die Leistungen nach diesem Gesetz werden auf volle Euro aufgerundet.




§ 25 AbgG – Verzicht, Übertragbarkeit

Auf Ansprüche gemäß den §§ 2 und 3 Absätze 1 bis 3, Absatz 4 Satz 1 sowie gemäß dem Zweiten Abschnitt kann mit Ausnahme des Übergangsgeldes, der Übergangshilfe und des in § 10 Absatz 1 genannten Betrages sowie vorbehaltlich der §§ 18 Absatz 2 und 20 Absätze 1 und 3 nicht verzichtet werden. Die Ansprüche gemäß § 3 sind nicht übertragbar. Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 850 ff. der Zivilprozessordnung.




§ 26 AbgG – Verhaltensregeln

(1) Die Mitglieder haben zur Veröffentlichung anzugeben

  1. 1.

    die gegenwärtig ausgeübten Berufe, und zwar

    1. a)

      unselbstständige Tätigkeiten unter Angabe der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers sowie der Branche, der eigenen Funktion beziehungsweise dienstlichen Stellung,

    2. b)

      selbstständige Gewerbetreibende: die Art des Gewerbes und die Angabe der Firma,

    3. c)

      freie Berufe, sonstige selbstständige Berufe: die Angabe des Berufszweiges,

    4. d)

      Angabe des Schwerpunktes der beruflichen Tätigkeit bei mehreren ausgeübten Berufen,

  2. 2.

    früher ausgeübte Berufe, soweit sie in Erwartung der Mandatsübernahme oder im Zusammenhang mit ihr aufgegeben worden sind,

  3. 3.

    Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, sonstigen Organs oder Beirats einer Gesellschaft, einer Genossenschaft, eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens oder einer Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts, einschließlich der bei diesen Unternehmen und Körperschaften bestehenden Mitarbeitervertretungen, unter Angabe, ob vergütet oder ehrenamtlich,

  4. 4.

    Funktionen in Berufsverbänden, Gewerkschaften, Wirtschaftsvereinigungen, Interessenverbänden oder ähnlichen Organisationen, unter Angabe, ob vergütet oder ehrenamtlich,

  5. 5.

    Funktionen in Organen von Vereinen und Verbänden, unter Angabe, ob vergütet oder ehrenamtlich, soweit diese nicht unter Nummern 3 und 4 fallen,

  6. 6.

    Funktionen in Organen von Parteien, unter Angabe, ob vergütet oder ehrenamtlich,

  7. 7.

    Beteiligungen an gewerblichen Gesellschaften, bei Aktiengesellschaften sofern der Nennbetrag der Aktien mehr als 1 vom Hundert des Grundkapitals ausmacht,

  8. 8.

    entgeltliche Tätigkeiten der Beratung, Vertretung fremder Interessen und Erstattung von Gutachten und sonstiger Dienst- und Werkleistungen für Organisationen nach Nummern 4 bis 6, soweit diese Tätigkeiten nicht im üblichen Rahmen des ausgeübten Berufes liegen,

  9. 9.

    entgeltliche publizistische und Vortragstätigkeit, wenn sie die übliche Vergütung übersteigt.

(2) Die Mitglieder haben der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bürgerschaft anzuzeigen

  1. 1.

    die Einkünfte aus anwaltlicher oder sonstiger Beratungstätigkeit für oder gegen die Freie und Hansestadt Hamburg oder die Bundesrepublik Deutschland,

  2. 2.

    den Abschluss von Vereinbarungen, wonach dem Mitglied während oder nach Beendigung der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft bestimmte Tätigkeiten übertragen oder Vermögensvorteile zugewendet werden sollen,

  3. 3.

    alle Zahlungen an Parteien oder Wählervereinigungen, die über satzungsmäßig geschuldete Mitgliedsbeiträge hinausgehen.

(3) Die Mitglieder haben über Geldspenden und geldwerte Zuwendungen aller Art (Spenden), die ihnen für ihre politische Tätigkeit zur Verfügung gestellt werden, gesondert Rechnung zu führen. Eine Spende, deren Wert in einem Kalenderjahr 1200 Euro übersteigt, ist unter Angabe des Namens und der Anschrift der Spenderin oder des Spenders sowie der Gesamthöhe der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bürgerschaft anzuzeigen. Spenden sind, soweit sie in einem Kalenderjahr einzeln oder bei mehreren Spenden derselben Spenderin oder desselben Spenders zusammen den Wert von 2500 Euro übersteigen, von der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bürgerschaft unter Angabe der Höhe und Herkunft zu veröffentlichen.

(4) Änderungen sind unverzüglich zu melden.

(5) Die Annahme von Entgelten oder Gegenleistungen für ein bestimmtes Verhalten als Mitglied ist unzulässig.

(6) Hinweise auf die Mitgliedschaft in der Bürgerschaft in beruflichen oder geschäftlichen Angelegenheiten sind zu unterlassen.

(7) Wirkt ein Mitglied in einem Ausschuss an der Beratung oder Abstimmung über einen Gegenstand mit, an dem es selbst oder eine andere beziehungsweise ein anderer, für die beziehungsweise den es gegen Entgelt tätig ist, ein unmittelbares wirtschaftliches Interesse hat, so hat es diese Interessenverknüpfung zuvor im Ausschuss offenzulegen.

(8) In Zweifelsfragen haben sich die Mitglieder durch Rückfragen bei der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bürgerschaft über die Auslegung der Bestimmungen zu informieren.

(9) Die Präsidentin oder der Präsident der Bürgerschaft berichtet mindestens einmal im Jahr den Vorsitzenden der in der Bürgerschaft vertretenen Fraktionen und den Sprecherinnen beziehungsweise Sprechern von Gruppen oder den von ihnen benannten Vertreterinnen beziehungsweise Vertretern über die Anzeigen und Mitteilungen seitens der Mitglieder.

(10) Wird der Vorwurf erhoben, dass ein Mitglied gegen die Verhaltensregeln verstoßen hat, so hat die Präsidentin oder der Präsident der Bürgerschaft den Sachverhalt aufzuklären und das betroffene Mitglied anzuhören. Ergeben sich Anhaltspunkte für einen Verstoß, gibt die Präsidentin oder der Präsident der Bürgerschaft der Fraktion oder Gruppe, der das betroffene Mitglied angehört, oder diesem selbst, sofern es keiner Fraktion oder Gruppe angehört, Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Präsidentin oder der Präsident der Bürgerschaft teilt das Ergebnis der Überprüfung bei nicht unerheblichen Verstößen dem Ältestenrat mit. Die Präsidentin oder der Präsident der Bürgerschaft kann das Ergebnis der Überprüfung der Bürgerschaft mitteilen. Ist ein Verstoß nicht festgestellt worden, so bedarf diese Mitteilung an die Bürgerschaft der Zustimmung des betroffenen Mitglieds. Die Mitteilung an die Bürgerschaft hat stets dann zu erfolgen, wenn das betroffene Mitglied dies verlangt.




§ 27 AbgG – Übergangsregelung für Angehörige des öffentlichen Dienstes, Richterinnen und Richter

Beurlaubungen der Beamtinnen und Beamten der Freien und Hansestadt Hamburg, der Berufsrichterinnen, Berufsrichter und Angestellten gemäß § 13 Absatz 1 beziehungsweise § 14 Absatz 1 des Gesetzes über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft in der Fassung vom 22. Juli 1986 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 223), zuletzt geändert am 1. Juli 1993 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 149, 150), enden mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes. Die Anrechnung der Zeit der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft gemäß § 13 Absatz 2 des in Satz 1 genannten Gesetzes, die bis zur Beendigung der Beurlaubung verbracht wurde, bleibt erhalten.




§ 28 AbgG – Versorgung für Zeiten vor In-Kraft-Treten des Gesetzes

Die Versorgung derjenigen, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes einen Zuschuss nach § 1a des Gesetzes über die Aufwandsentschädigung an die Abgeordneten der Bürgerschaft und über die Gewährung von Zuschüssen an die Fraktionen der Bürgerschaft in der Fassung vom 4. Februar 1986 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 28), zuletzt geändert am 21. Dezember 1990 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 284), erhalten, richtet sich ausschließlich nach § 1a des genannten Gesetzes.




§ 29 AbgG – Zeiten der Mitgliedschaft vor In-Kraft-Treten des Gesetzes

Zeiten, die ein Mitglied vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes der Bürgerschaft angehört hat, werden für die Anwendung der §§ 8, 9 Absatz 1 und § 11 nicht berücksichtigt.




§ 29a AbgG – Übergangsregelung zu der ab dem Beginn der 21. Wahlperiode geänderten Altersgrenze für den Bezug der Altersentschädigung

Für Mitglieder, die vor dem Beginn der 21. Wahlperiode bereits einer Bürgerschaft angehört haben, findet § 11 Absatz 1 in der Fassung des Hamburgischen Abgeordnetengesetzes vom 21. Juni 1996 (HmbGVBl. S. 141) in der bis zum Tag vor dem Beginn der 21. Wahlperiode geltenden Fassung Anwendung.




§ 29b AbgG – Übergangsregelung zu der ab Beginn der 22. Wahlperiode geänderten Entgelthöhe nach § 2 Absatz 1 für den Bezug der Altersentschädigung

Für Zeiten bis zum Tag vor dem Beginn der 22. Wahlperiode, für die ein Verzicht nach § 10 Absatz 1 Satz 1 geleistet worden ist, findet für die Berechnung der Altersentschädigung nach § 11 Absatz 2 § 2 Absatz 1 in der Fassung des Hamburgischen Abgeordnetengesetzes vom 21. Juni 1996 (HmbGVBl. S. 141) in der bis zum Tag vor dem Beginn der 22. Wahlperiode geltenden Fassung Anwendung.




§ 29c AbgG – Übergangsregelung zur ab Beginn der 22. Wahlperiode geltenden Neufassung des § 11 Absatz 2 Satz 3

Für Zeiten bis zum Tag vor dem Beginn der 22. Wahlperiode der Bürgerschaft, für die ein Verzicht nach § 10 Absatz 1 Satz 1 geleistet worden ist, findet für die Berechnung der Altersentschädigung § 11 Absatz 2 Satz 3 in der Fassung des Hamburgischen Abgeordnetengesetzes vom 21. Juni 1996 (HmbGVBl. S. 141) in der bis zum Tag vor dem Beginn der 22. Wahlperiode geltenden Fassung Anwendung.




§ 29d AbgG – Übergangsregelung zu der ab dem 1. Juni 2022 geänderten Entgelthöhe nach § 2 Absatz 1, den geänderten Erhöhungsfaktoren nach § 2 Absatz 2 sowie den geänderten Regelungen in § 10 Absatz 1 zur Beteiligung der Mitglieder an Versorgungsleistungen und § 11 Absatz 2 Sätze 1 bis 3 zur Altersentschädigung

Für Zeiten vom Tag des Beginns der 22. Wahlperiode bis zum Tag vor dem 1. Juni 2022, für die ein Verzicht nach § 10 Absatz 1 Satz 1 in der Fassung des Hamburgischen Abgeordnetengesetzes vom 21. Juni 1996 (HmbGVBl. S. 141) in der vom Tag des Beginns der 22. Wahlperiode bis zum Tag vor dem 1. Juni 2022 geltenden Fassung geleistet worden ist, finden für die Berechnung der Altersentschädigung nach § 11 Absatz 2 Sätze 1 bis 3, § 2 Absatz 1, § 2 Absatz 2 und § 11 Absatz 2 Sätze 1 bis 3 in der Fassung des Hamburgischen Abgeordnetengesetzes vom 21. Juni 1996 (HmbGVBl. S. 141) in der vom Tag des Beginns der 22. Wahlperiode bis zum Ablauf des 31. Mai 2022 geltenden Fassung Anwendung.




§ 30 AbgG – In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am 1. September 1996 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Aufwandsentschädigung an die Abgeordneten der Bürgerschaft und über die Gewährung von Zuschüssen an die Fraktionen der Bürgerschaft in der Fassung vom 4. Februar 1986 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 28) in der geltenden Fassung vorbehaltlich der in § 28 dieses Gesetzes und in § 10 Absatz 2 des Fraktionsgesetzes vom 20. Juni 1996 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 134) getroffenen Regelungen außer Kraft.