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§ 28 ArchG 1991
Hamburgisches Architektengesetz
Landesrecht Hamburg

Dritter Teil – Schlussbestimmungen

Titel: Hamburgisches Architektengesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: ArchG 1991,HH
Gliederungs-Nr.: 2139-1
Normtyp: Gesetz

§ 28 ArchG 1991 – Übergangsvorschrift für Stadtplaner (1)

Wer am 30. Januar 1991 die in § 2 Absatz 4 genannte Tätigkeit unter der Bezeichnung Stadtplaner oder einer anderen geschützten Berufsbezeichnung mindestens drei Jahre ausgeübt hat, ist auf Antrag in die Architektenliste einzutragen, auch wenn die Voraussetzungen des § 4 Satz 2 nicht erfüllt sind. Die Tätigkeit nach Satz 1 ist durch Vorlage fachlich geeigneter Arbeiten nachzuweisen. Er darf die Berufsbezeichnung Stadtplaner bis zur unanfechtbaren Entscheidung über seine Eintragung in die Architektenliste weiterführen, wenn er die Eintragung innerhalb eines Jahres nach dem 30. Januar 1991 beantragt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. April 2006 durch § 33 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 157). Zur weiteren Anwendung s. § 31 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 157).


/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/ArchG 1991,HH - ArchitektenG/§§ 27 - 30, Dritter Teil - Schlussbestimmungen/
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