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§ 6 AbgG SL
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages des Saarlandes (Abgeordnetengesetz - AbgG SL) Gesetz Nr. 1103
Landesrecht Saarland

Dritter Teil – Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung → 1. Abschnitt – Leistungen an Abgeordnete

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages des Saarlandes (Abgeordnetengesetz - AbgG SL) Gesetz Nr. 1103
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: AbgG SL
Gliederungs-Nr.: 1100-3
Normtyp: Gesetz

§ 6 AbgG SL – Aufwandsentschädigung

(1) Ein Abgeordneter erhält zur Abgeltung der durch das Mandat veranlassten Aufwendungen eine Amtsausstattung, die Geld- und Sachleistungen umfasst.

(2) Ein Abgeordneter erhält eine monatliche Pauschale für

  1. 1.

    allgemeine Unkosten (Unkostenpauschale), insbesondere für die Betreuung des Wahlkreises, Bürokosten, Kosten für Schreibarbeiten, Porto und Telefon sowie sonstige Auslagen, die sich aus der Stellung des Abgeordneten ergeben, in Höhe von 1.500 Euro;

  2. 2.

    Kosten für Fahrten in Ausübung des Mandats in Höhe von 77 Euro für Abgeordnete mit Wohnsitz in Saarbrücken und im Regionalverband Saarbrücken, in Höhe von 103 Euro für Abgeordnete mit Wohnsitz im Landkreis Saarlouis, im Landkreis Neunkirchen und im Saarpfalz-Kreis, in Höhe von 128 Euro für Abgeordnete mit Wohnsitz im Landkreis Merzig-Wadern und im Landkreis St. Wendel. Zusätzlich werden 16 Fahrten vom Wohnort zum Landtag und zurück nach der tatsächlich zurückgelegten Fahrtstrecke pro Kilometer mit 29,5 Cent erstattet. Ein Abgeordneter, dem ein Dienstwagen zur überwiegenden Verfügung steht, erhält keine Fahrtkosten.

(3) Zur Amtsausstattung gehören auch die Benutzung der durch den Landtag zur Verfügung gestellten Informations- und Kommunikationseinrichtungen und sonstige zur Verfügung gestellte Sachleistungen des Landtages in Ausübung des Mandats. Das Nähere, insbesondere Zeitpunkt und Umfang, regeln die entsprechenden Ausführungsbestimmungen und das Haushaltsgesetz. Das Erweiterte Präsidium kann zu Beginn einer Wahlperiode für deren Dauer einen Betrag festlegen, der den Abgeordneten jeweils für die Anschaffung von Geräten der Informations- und Kommunikationstechnologie zur Verfügung steht. Die Amtsausstattung umfasst auch die unentgeltliche Benutzung von Verkehrsmitteln nach den hierfür geltenden Vorschriften.

(4) Der Präsident, die Vizepräsidenten, die Fraktionsvorsitzenden sowie die Ausschussvorsitzenden erhalten ab dem Tag ihrer Wahl bzw. Benennung eine zusätzliche monatliche Aufwandsentschädigung. Die Höhe dieser Aufwandsentschädigung beträgt für den Präsidenten und die Fraktionsvorsitzenden 40 v.H., für die Vizepräsidenten 25 v.H. und für die Ausschussvorsitzenden 30 v.H. des in Absatz 2 Ziff. 1 genannten Betrages.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/AbgG SL,SL - Abgeordnetengesetz/§§ 5 - 29, Dritter Teil - Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung/§§ 5 - 9, 1. Abschnitt - Leistungen an Abgeordnete/