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§ 5 AG G 10
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes
Normgeber: Thüringen
Redaktionelle Abkürzung: AG G 10,TH
Gliederungs-Nr.: 1103-4
Normtyp: Gesetz

§ 5 AG G 10 – Einschränkung von Grundrechten

Aufgrund dieses Gesetzes können die Rechte auf Schutz der Privatsphäre und des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 6 und 7 der Verfassung des Freistaats Thüringen) eingeschränkt werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Thüringen/AG G 10,TH - Ausführungsgesetz Artikel 10-Gesetz/
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