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Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB XII)
Landesrecht Saarland
Titel: Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB XII)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: AGSGB XII
Gliederungs-Nr.: 2170-1
Normtyp: Gesetz


(Inhaltsverzeichnis und amtliche Hinweise wurden ausgeblendet)




§ 1 AGSGB XII – Träger der Sozialhilfe

(1) Die Sozialhilfe und die Leistung des Sofortzuschlags nach § 145 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch werden von örtlichen und überörtlichen Trägern geleistet.

(2) Örtliche Träger der Sozialhilfe sind die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken. Sie erfüllen die den örtlichen Trägern der Sozialhilfe obliegenden Aufgaben als Pflichtaufgaben der Selbstverwaltung. Abweichend von Satz 2 ist die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, mit Ausnahme der Sach- und Dienstleistungen nach § 42 Nr. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, staatliche Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung.

(3) Überörtlicher Träger der Sozialhilfe ist das Saarland. Die Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe werden vom Landesamt für Soziales wahrgenommen. Angelegenheiten nach dem Zehnten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch werden vom Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit wahrgenommen.

(4) Für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich der gewöhnliche Aufenthalt der oder des Leistungsberechtigten liegt. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird. § 46b Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.

(5) Die §§ 6 und 7 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.

Zu § 1: Neugefasst durch G vom 20. 11. 2013 (Amtsbl. I S. 308), geändert durch G vom 13. 7. 2022 (Amtsbl. I S. 1046).




§ 2 AGSGB XII – Sachliche Zuständigkeit

(1) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe sind sachlich zuständig

  1. 1.

    für Leistungen der Sozialhilfe, soweit nicht nach Absatz 2 und 3 der überörtliche Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig ist,

  2. 2.

    für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel, der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel und die Übernahme von Bestattungskosten nach dem Neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, wenn Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch an volljährige Leistungsberechtigte, die in einer Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 (besondere Wohnformen) des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch leben, oder in vollstationären Einrichtungen oder Räumlichkeiten im Sinne des § 43a in Verbindung mit § 71 Absatz 4 Nummer 1 oder Nummer 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erbracht werden. Dies gilt nicht, wenn für volljährige Leistungsberechtigte der Eingliederungshilfe Leistungen zur Schulbildung oder zur schulischen Ausbildung für einen Beruf nach § 112 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zu erbringen sind (§ 134 in Verbindung mit § 142 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch).

(2) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe ist sachlich zuständig für die

  1. 1.

    Sozialhilfe für Deutsche im Ausland (§ 24 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch),

  2. 2.

    Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 bis 69 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch),

  3. 3.

    Hilfen zur Gesundheit (§§ 47 bis 52 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch), die Hilfe zur Pflege für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres (§§ 61 bis 66a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch) und die Hilfe in sonstigen Lebenslagen (§ 73 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch) für Personen, die in der Eingliederungshilfe leistungsberechtigt im Sinne des § 99 Absatz 1 bis 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind, wenn es wegen der Behinderung oder Erkrankung dieser Menschen in Verbindung mit den Besonderheiten des Einzelfalles erforderlich ist, die Hilfe in einer teilstationären oder stationären Einrichtung im Sinne des § 13 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zu gewähren; dies gilt nicht, wenn die Hilfegewährung in der Einrichtung überwiegend aus anderem Grund erforderlich ist. Die Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe für die Hilfe zur Pflege endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird,

  4. 4.
  5. 5.

    psychisch kranken Menschen, die nach den Vorschriften des Gesetzes über die Unterbringung psychisch Kranker (Unterbringungsgesetz-UBG) vom 11. November 1992 (Amtsbl. S. 1271), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393), in der jeweils geltenden Fassung, untergebracht sind.

(3) Für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig in stationären Leistungsfällen nach Absatz 2, wenn gleichzeitig Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zu erbringen sind.

(4) Die sachliche Zuständigkeit nach den Absätzen 1 und 2 erfasst jeweils auch die sachliche Zuständigkeit für die Leistung des Sofortzuschlags nach § 145 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.

Zu § 2: Geändert durch G vom 20. 11. 2013 (Amtsbl. I S. 308), 13. 6. 2018 (Amtsbl. I S. 384), 8. 12. 2021 (Amtsbl. I 2022 S. 94) und 13. 7. 2022 (Amtsbl. I S. 1046).




§ 2a AGSGB XII – Örtliche Zuständigkeit

Abweichend von § 98 Absatz 6 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist in den aufgrund des sachlichen Zuständigkeitswechsels nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 vom überörtlichen Träger der Sozialhilfe auf die örtlichen Träger der Sozialhilfe zum 1. Januar 2020 übergehenden Leistungsfällen, die im Saarland betreut werden, der örtliche Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Im Übrigen gilt § 98 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.




§ 3 AGSGB XII – Heranziehung von Gemeinden durch die örtlichen Träger

(1) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe können durch Satzung bestimmen, dass Gemeinden Aufgaben, die ihnen obliegen, ganz oder teilweise durchführen und dabei selbstständig entscheiden. Die betroffenen Gemeinden sind vorher zu hören. Für die Durchführung dieser Aufgaben können die örtlichen Träger der Sozialhilfe Weisungen auch im Einzelfall erteilen.

(2) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe können Gemeinden in Einzelfällen beauftragen, Aufgaben, die ihnen obliegen, durchzuführen und dabei in ihrem Namen zu entscheiden.

(3) Für die Ausführung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist eine Heranziehung von Gemeinden ausgeschlossen; § 12 Abs. 3 bleibt unberührt.

Zu § 3: Geändert durch G vom 20. 11. 2013 (Amtsbl. I S. 308).




§ 4 AGSGB XII – Heranziehung örtlicher Träger und von Gemeinden durch den überörtlichen Träger

(1) Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit kann im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport und dem Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft durch Rechtsverordnung bestimmen, dass örtliche Träger der Sozialhilfe sowie diesen zugehörige Gemeinden Aufgaben, die dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe obliegen, ganz oder teilweise durchführen und dabei selbstständig entscheiden. Die betroffenen örtlichen Träger der Sozialhilfe und die betroffenen Gemeinden sind vorher zu hören. § 3 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe kann örtliche Träger der Sozialhilfe und Gemeinden in Einzelfällen beauftragen, Aufgaben, die dem überörtlichen Träger obliegen, durchzuführen und dabei in seinem Namen zu entscheiden.

(3) Für die Ausführung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist eine Heranziehung von Gemeinden ausgeschlossen; § 12 Abs. 3 bleibt unberührt.

Zu § 4: Geändert durch G vom 1. 12. 2011 (Amtsbl. I S. 556), 20. 11. 2013 (Amtsbl. I S. 308), 8. 12. 2021 (Amtsbl. I 2022 S. 94) und 13. 7. 2022 (Amtsbl. I S. 1046).




§ 5 AGSGB XII – Kostenträger

(1) Die Träger der Sozialhilfe tragen die Kosten für die Aufgaben, die ihnen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder nach diesem Gesetz obliegen, nach Maßgabe dieses Gesetzes. Ihnen stehen die damit zusammenhängenden Einnahmen zu.

(2) Werden Aufgaben nach § 3 von Gemeinden durchgeführt, erstatten die örtlichen Träger der Sozialhilfe die aufgewendeten Kosten, außer den Personal- und Sachkosten.

(3) Werden Aufgaben nach § 4 von örtlichen Trägern der Sozialhilfe oder diesen zugehörigen Gemeinden durchgeführt, erstattet der überörtliche Träger der Sozialhilfe die aufgewendeten Kosten, außer den Personal- und Sachkosten.

Zu § 5: Geändert durch G vom 20. 11. 2013 (Amtsbl. I S. 308).




§ 6 AGSGB XII – Fachaufsicht bei Ausführung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

(1) Fachaufsichtsführende Behörde über die Träger der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit, soweit die Aufgaben in Bundesauftragsverwaltung durchgeführt werden.

(2) Die Fachaufsicht erstreckt sich auf die rechtmäßige und zweckmäßige Wahrnehmung der Aufgaben. In Ausübung der Fachaufsicht kann das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit sich jederzeit unterrichten, die Wahrnehmung der Aufgaben prüfen und Weisungen erteilen. Das Ministerium kann hierzu Berichte sowie Akten anfordern und einsehen.

Zu § 6: Neugefasst durch G vom 20. 11. 2013 (Amtsbl. I S. 308), geändert durch G vom 8. 12. 2021 (Amtsbl. I S. 2629) und 13. 7. 2022 (Amtsbl. I S. 1046).




§ 6a AGSGB XII – Weiterleitung der Erstattungszahlungen des Bundes für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

(1) Die Erstattungszahlungen des Bundes nach § 46a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch werden an die für die Ausführung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zuständigen Träger der Sozialhilfe weitergeleitet. Die Weiterleitung ist auf die Höhe der Bundeserstattung beschränkt. Grundlage für die Weiterleitung sind die von den zuständigen Trägern der Sozialhilfe gemäß § 46a Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch jeweils gemeldeten tatsächlichen Nettoausgaben für Geldleistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Auf der Grundlage der gemeldeten Daten ruft das Land nach § 46a Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch die Erstattungszahlung für das jeweilige Quartal beim Bund ab.

Nach Eingang der Bundeserstattung leitet das Land den örtlichen Trägern der Sozialhilfe unverzüglich den ihnen jeweils zustehenden Erstattungsbetrag weiter.

(2) Die Träger gewährleisten, dass ihre Ausgaben für Geldleistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung begründet und belegt sind und den Grundsätzen für Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. Sie bestätigen dieses zusammen mit dem Nachweis ihrer Ausgaben entsprechend § 46a Abs. 4 und 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.

(3) Die Träger sind verpflichtet, dem Land alle erforderlichen Daten und Informationen zur Verfügung zu stellen, damit die Erstattungszahlungen des Bundes im Rahmen des § 46a Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch abgerufen und die Nachweise nach § 46a Abs. 4 und 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erstellt werden können.

(4) Das Nähere über das Verfahren der Weiterleitung und zu den Nachweisen regelt das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit durch Erlass.

(5) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe haften im Verhältnis zum Land für eine ordnungsgemäße Verwaltung im Sinne des Artikel 104a Abs. 5 Satz 1 des Grundgesetzes. Werden von einem örtlichen Träger der Sozialhilfe bei der Ausführung der Grundsicherung Mittel verauslagt, die nicht von den einschlägigen Rechtsvorschriften gedeckt sind, so ist er dem Land zur Herausgabe der hierfür erlangten Bundeserstattung verpflichtet. Sonstige öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche des Landes gegenüber den örtlichen Trägern der Sozialhilfe bleiben unberührt.

Zu § 6a: Eingefügt durch G vom 20. 11. 2013 (Amtsbl. I S. 308), geändert durch G vom 13. 6. 2018 (Amtsbl. I S. 384) und 13. 7. 2022 (Amtsbl. I S. 1046).




§ 6b AGSGB XII – Weiterleitung der Erstattungszahlungen des Bundes für gewährte Barbeträge

(1) Die Erstattungszahlungen des Bundes nach § 136a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch werden an die für die Ausführung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zuständigen Träger der Sozialhilfe weitergeleitet. Die Weiterleitung ist auf die Höhe der Bundeserstattung beschränkt. Grundlage für die Weiterleitung ist die von den zuständigen Trägern der Sozialhilfe dem Land gemäß § 136a Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch jeweils gemeldete Anzahl der Leistungsberechtigten je Kalendermonat nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, die zugleich Leistungen in einer stationären Einrichtung erhalten und für mindestens 15 Kalendertage in einem Kalendermonat einen Barbetrag erhalten haben. Die Meldungen werden an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales weitergeleitet. Nach Eingang der Bundeserstattung leitet das Land den örtlichen Trägern der Sozialhilfe unverzüglich den ihnen jeweils zustehenden Erstattungsbetrag weiter.

(2) Das Nähere zur Meldung der Zahl der Leistungsberechtigten und über das Verfahren der Weiterleitung regelt das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit durch Erlass.

(3) § 6a Absatz 5 gilt entsprechend.

Zu § 6b: Geändert durch G vom 13. 7. 2022 (Amtsbl. I S. 1046).




§ 7 AGSGB XII – Zuständige Behörden

(1) Zuständige Landesbehörde für die Festsetzung des Barbetrages nach § 27b Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit. Die Festsetzung der Bekleidungspauschale nach § 27b Absatz 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erfolgt durch den sachlich zuständigen Träger der Sozialhilfe.

(2) Zuständige Landesbehörde für den Abruf der Bundeserstattungen nach § 46a Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, deren anteilige Weiterleitung an die örtlichen Träger der Sozialhilfe sowie für die Prüfung und Nachweisführung nach § 46a Abs. 4 und 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist das Landesamt für Soziales.

(3) Zuständige Landesbehörde im Sinne des § 5 Abs. 1 Halbsatz 1 der Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 28. November 1962 (BGBl. I S. 692), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818), in der jeweils geltenden Fassung, ist das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie.

(4) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353), in der jeweils geltenden Fassung, für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 117 Abs. 6 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist die Gemeinde.

(5) Die fachgesetzliche Bewertung bei der Rechtsaufsicht über die örtlichen Träger der Sozialhilfe sowie die Zuständigkeit für die Überprüfung und Bearbeitung von Eingaben und Petitionen zur Tätigkeit der örtlichen Träger der Sozialhilfe obliegt, soweit die örtlichen Träger der Sozialhilfe die Aufgaben als Pflichtaufgaben der Selbstverwaltung wahrnehmen, auf der Ebene der Landesregierung dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit. Dieses ist befugt, die für die Aufgabenerfüllung nach Satz 1 erforderlichen personenbezogenen Daten zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen.

Zu § 7: Geändert durch G vom 1. 12. 2011 (Amtsbl. I S. 556), 20. 11. 2013 (Amtsbl. I S. 308), 13. 6. 2018 (Amtsbl. I S. 384) und 13. 7. 2022 (Amtsbl. I S. 1046).




§ 8 AGSGB XII – Erhöhung der Einkommensgrenze

Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit kann im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport und dem Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft durch Rechtsverordnung für bestimmte Arten der Hilfe nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch einen höheren Grundbetrag für die Einkommensgrenze festlegen (§ 86 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch).

Zu § 8: Geändert durch G vom 1. 12. 2011 (Amtsbl. I S. 556), 20. 11. 2013 (Amtsbl. I S. 308), 8. 12. 2021 (Amtsbl. I 2022 S. 94) und 13. 7. 2022 (Amtsbl. I S. 1046).




§ 9 AGSGB XII – Belastungsausgleich für die örtlichen Träger der Sozialhilfe

(1) Das Land gewährt den örtlichen Trägern der Sozialhilfe jährlich einen Belastungsausgleich für die Aufgabenübertragung nach § 2 Absatz 1 Nummer 2. Da der Bund nach § 46a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch den Trägern der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung die Nettoausgaben für Geldleistungen der Grundsicherung zu 100 Prozent erstattet, umfassen die Ausgleichstatbestände

  1. 1.

    die rechtmäßig gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch einschließlich der Erstattungen für Nichtversicherte an die Krankenkassen nach § 264 Absatz 2 ff. des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,

  2. 2.

    die rechtmäßig gewährten Bestattungskosten nach § 74 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,

  3. 3.

    den Personalaufwand für die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel, die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel und die Übernahme von Bestattungskosten nach § 74 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,

  4. 4.

    den Sachaufwand für die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel, die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel und die Übernahme von Bestattungskosten nach § 74 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Form einer Sachkostenpauschale für Büroarbeitsplätze,

  5. 5.

    die Verwaltungsgemeinkosten gemäß § 3 Absatz 3 Nummer 4 Satz 2 des Konnexitätsausführungsgesetzes Saarland in Form eines prozentualen Zuschlages auf den Personalaufwand.

(2) Das Nähere zur Ermittlung der ausgleichsfähigen Kosten nach Absatz 1 und das Verfahren der Auszahlung werden durch Rechtsverordnung der Landesregierung geregelt.

(3) Der Belastungsausgleich wird nach Ablauf von drei Jahren überprüft (§ 4 Absatz 7 des Konnexitätsausführungsgesetzes Saarland).




§ 10 AGSGB XII – Kostenbeteiligung bei Unterbringung nach § 2 Abs. 2 Nr. 6

Im Fall der Unterbringung nach dem Vorschriften des Gesetzes über die Unterbringung psychisch Kranker finden für die Rechte des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe aus Ansprüchen der oder des Untergebrachten gegen andere und für den Einsatz des Einkommens und Vermögens die Vorschriften des Elften Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, wie sie für Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel gelten, entsprechende Anwendung.




§ 11 AGSGB XII – Entgegennahme und Weiterleitung von Anträgen

(1) Wird ein Antrag auf Sozialhilfe bei einer kreis- oder regionalverbandsangehörigen Gemeinde gestellt, in welcher die nachfragende Person sich tatsächlich aufhält, so leitet die Gemeinde, soweit sie nicht selbst nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 die Aufgaben durchführt, den Antrag unverzüglich dem örtlicher Träger der Sozialhilfe zu.

(2) Der örtliche Träger der Sozialhilfe leitet einen Antrag, über den der überörtliche Träger der Sozialhilfe zu entscheiden hat, unverzüglich diesem zu.

Zu § 11: Geändert durch G vom 21. 11. 2007 (Amtsbl. S. 2393).




§ 12 AGSGB XII – Vorläufige Hilfeleistung

(1) Solange nicht feststeht, ob ein örtlicher Träger der Sozialhilfe oder der überörtliche Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig ist, hat der entsprechend § 98 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder § 1 Abs. 4 zuständige örtliche Träger der Sozialhilfe die erforderliche Hilfe zu gewähren. Sobald feststeht, dass der überörtliche Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig ist, unterrichtet der örtliche Träger der Sozialhilfe ihn unverzüglich über seine Maßnahmen. Der überörtliche Träger der Sozialhilfe gewährt unverzüglich die erforderliche Hilfe und erstattet die Kosten, außer den Personal- und Sachkosten. Hält sich die oder der Leistungsberechtigte im Bereich einer Gemeinde auf und führt die Gemeinde Aufgaben nach § 3 Abs. 1 durch, gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

(2) Kann der überörtliche Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig tätig werden, trifft der örtliche Träger der Sozialhilfe die notwendigen Maßnahmen. Er unterrichtet den überörtlichen Träger der Sozialhilfe unverzüglich über seine Maßnahmen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Kann der örtliche Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig tätig werden, treffen die kreis- oder regionalverbandsangehörigen Gemeinden die unaufschiebbaren, notwendigen Maßnahmen. Sie unterrichten den örtlichen Träger der Sozialhilfe unverzüglich über ihre Maßnahmen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

Zu § 12: Geändert durch G vom 21. 11. 2007 (Amtsbl. S. 2393) und 20. 11. 2013 (Amtsbl. I S. 308).




§ 13 AGSGB XII – Widerspruchsverfahren in Angelegenheiten der Sozialhilfe

Über den Widerspruch in den Fällen des § 99 Abs. 2 Halbsatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und in allen Angelegenheiten, in denen der überörtliche Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig ist, entscheidet das Landesamt für Soziales.

Zu § 13: Geändert durch G vom 15. 2. 2006 (Amtsbl. S. 474) und 18. 11. 2010 (Amtsbl. I S. 1420).




§ 14 AGSGB XII – Beteiligung sozial erfahrener Personen

(1) Abweichend von § 116 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erfolgt keine Anhörung sozial erfahrener Dritter.

(2) Abweichend von § 116 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch können die Träger der Sozialhilfe bestimmen, dass vor dem Erlass eines Verwaltungsaktes über einen Widerspruch gegen die Ablehnung der Sozialhilfe oder gegen die Festsetzung ihrer Art und Höhe sozial erfahrene Dritte beratend zu beteiligen sind.

Zu § 14: Geändert durch G vom 21. 11. 2007 (Amtsbl. S. 2393), 1. 12. 2011 (Amtsbl. I S. 556) und 20. 11. 2013 (Amtsbl. I S. 308).




§ 15 AGSGB XII – Zusammenarbeit der Träger der Sozialhilfe und der freien Wohlfahrtspflege

(1) Die Zusammenarbeit der Träger der Sozialhilfe mit den Kirchen, sonstigen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts und Verbänden der freien Wohlfahrtspflege soll durch Arbeitsgemeinschaften gefördert werden. Arbeitsgemeinschaften können für das ganze Land (Landesarbeitsgemeinschaft) und für die örtliche Ebene des Regionalverbandes Saarbrücken und der Landkreise gebildet werden.

(2) In den Arbeitsgemeinschaften sollen wichtige Fragen der Sozialhilfe, die bei der Zusammenarbeit der Träger der Sozialhilfe und der freien Wohlfahrtspflege auftreten, beraten werden.

Zu § 15: Geändert durch G vom 21. 11. 2007 (Amtsbl. S. 2393), 1. 12. 2011 (Amtsbl. I S. 556) und 20. 11. 2013 (Amtsbl. I S. 308).




§ 16 AGSGB XII

(weggefallen)




§ 17 AGSGB XII

(weggefallen)