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§ 6a AbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags (Abgeordnetengesetz - AbgG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Dritter Teil – Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung → 1. Abschnitt – Leistungen an Abgeordnete

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags (Abgeordnetengesetz - AbgG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: AbgG
Gliederungs-Nr.: 1101
Normtyp: Gesetz

§ 6a AbgG – Reisekostenentschädigung

(1) Zur Abgeltung der mandatsbedingten Reisekosten erhalten die Abgeordneten eine Reisekostenentschädigung. Sie umfasst Fahrtkostenerstattung (§ 6b) und Übernachtungskostenerstattung (§ 6c).

(2) Die Reisekostenentschädigung wird auf Antrag für jeden Monat nachträglich bezahlt. Der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Abrechnungsmonats zu stellen.

(3) Der Präsident wird ermächtigt, nähere Bestimmungen über das Abrechnungsverfahren, insbesondere über den Nachweis der erstattungsfähigen Fahrt- und Übernachtungskosten zu erlassen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/AbgG,BW - Abgeordnetengesetz/§§ 5 - 25, Dritter Teil - Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung/§§ 5 - 9, 1. Abschnitt - Leistungen an Abgeordnete/
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