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§ 3 AbgabenG
Hamburgisches Abgabengesetz
Landesrecht Hamburg
Titel: Hamburgisches Abgabengesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: AbgabenG,HH
Gliederungs-Nr.: 610-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 AbgabenG

Soweit Steuern von anderen Verwaltungsbehörden der Freien und Hansestadt Hamburg als den Landesfinanzbehörden verwaltet werden, sind die nachstehenden Bestimmungen und die zu ihrer Durchführung ergangenen Rechtsvorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden, soweit sie nicht bereits als Bundesrecht gelten oder in den einzelnen Steuergesetzen nicht etwas anderes bestimmt ist:

  1. 1.
    von der Abgabenordnung, soweit die Vorschriften nicht für ausdrücklich genannte andere Steuerarten besondere Regelungen enthalten, § 1, §§ 3 bis 5, §§ 7 bis 15, §§ 17 bis 208; § 110 jedoch nicht für die Widerspruchsfrist, §§ 218 bis 248, § 351, §§ 369 bis 412;
  2. 2.
  3. 3.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/AbgabenG,HH - Abgabengesetz/