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Landesgesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz (Abgeordnetenentschädigungsgesetz)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesgesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz (Abgeordnetenentschädigungsgesetz)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: AbgEG,RP
Gliederungs-Nr.: 1101-1
Normtyp: Gesetz


(Inhaltsverzeichnis und amtliche Hinweise wurden ausgeblendet)




§ 1 AbgEG – Freie Benutzung der Verkehrsmittel

(1) Die Mitglieder des Landtags haben vom Tage der Feststellung ihrer Wahl für die Dauer ihrer Zugehörigkeit zum Landtag und die folgenden acht Tage, im Falle der Auflösung des Landtags bis zum Ablauf des achten Tages nach der Neuwahl, das Recht, alle Verkehrsmittel der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundespost innerhalb des Landes Rheinland-Pfalz frei zu benutzen.

(2) Die aus der Benutzung eines Kraftwagens für Fahrten zwischen dem Wohnsitz und der verkehrsmäßig günstigsten D-Zug-Station der Deutschen Bundesbahn entstehenden Aufwendungen werden erstattet; die für die Kostenberechnung maßgebliche D-Zug-Station wird vom Präsidenten des Landtags unter Berücksichtigung der günstigsten Zugverbindung bestimmt.

(3) Für die sonstigen Aufwendungen aus der Benutzung eines Kraftwagens kann ein Pauschale gewährt werden, das sich aus einem Grundbetrag und einer Entfernungszulage zusammensetzt. Die Höhe der Entfernungszulage richtet sich nach der Entfernung zwischen der nach Absatz 2 bestimmten D-Zug-Station und dem Sitz des Landtags.

(4) Das Nähere über die Entschädigung nach Absatz 2 und das Pauschale nach Absatz 3 bestimmt der Präsident des Landtags im Einvernehmen mit dem Ältestenrat.




§ 2 AbgEG – Aufwandsentschädigung

(1) Die Mitglieder des Landtags erhalten vom Tage vor dem ersten Zusammentritt des Landtags bis zum Ende des Monats, in dem ihre Abgeordneteneigenschaft erlischt, eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 1.073,71 EUR. Abgeordnete, die nach dem ersten Zusammentritt des Landtags eintreten, erhalten die Aufwandsentschädigung vom Tage ihres Eintritts an.

(2) Weibliche Abgeordnete, die kein eigenes Einkommen haben und denen ein Anspruch nach § 2a nicht zusteht, erhalten auf Antrag, wenn sie eine Familie zu betreuen haben, eine zusätzliche Entschädigung in Höhe von einem Drittel der Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 Satz 1.

(3) Die Aufwandsentschädigung wird auf volle 5,00 EUR aufgerundet; sie ist monatlich im Voraus zu zahlen. Gehört ein Abgeordneter dem Landtag während zwei aufeinander folgenden Wahlperioden an, so wird sie für den Monat des Übergangs zur neuen Wahlperiode nur einmal gezahlt.




§ 2a AbgEG – Einkommensausfall

Mitglieder des Landtags, die ihr Einkommen überwiegend aus Land- und Forstwirtschaft, aus einem Gewerbebetrieb oder aus freiberuflicher Tätigkeit beziehen oder als Arbeiter oder Angestellte beschäftigt sind, erhalten auf Antrag zur Abgeltung des Einkommensausfalls ein Pauschale in Höhe von einem Drittel der Aufwandsentschädigung nach § 2 Abs. 1 Satz 1. Der Ausfall ist nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. § 2 Abs. 3 gilt entsprechend.




§ 3 AbgEG – Unkostenbeitrag

Zur Abgeltung von Unkosten, die in Ausübung des Mandats entstehen, erhalten die Mitglieder des Landtags für die Zeit, in der ihnen Aufwandsentschädigung nach § 2 zusteht, monatlich einen Unkostenbeitrag. § 1 Abs. 4 und § 2 Abs. 3 gelten entsprechend.




§ 4 AbgEG – Tagegeld, Übernachtungskosten

(1) Für die Teilnahme an Sitzungen des Landtags, der Ausschüsse, des Ältestenrates, des Vorstandes des Landtags, der Fraktionen, der Fraktionsvorstände und der Arbeitskreise der Fraktionen erhalten die Mitglieder des Landtags für jeden Tag ihrer Anwesenheit ein Tagegeld. § 1 Abs. 4 gilt entsprechend.

(2) Tagegeld wird auch gewährt, wenn

  1. a)
    ein Mitglied des Landtags an einer Veranstaltung im Auftrag des Präsidenten des Landtags oder mit dessen Zustimmung auf Einladung eines Mitglieds der Landesregierung teilnimmt;
  2. b)
    ein Mitglied des Landtags in Vertretung oder im Auftrag des Landtags an einer Besprechung, Besichtigung oder Veranstaltung teilnimmt;
  3. c)
    ein Mitglied des Landtags als Vorsitzender oder als Berichterstatter außerhalb seines Wohnsitzes im Auftrag eines Ausschusses für diesen tätig wird.

(3) Für notwendige Reisetage wird mit Genehmigung des Landtagspräsidenten ein halbes Tagegeld als Reisetagegeld gewährt.

(4) Tagegeld wird für den gleichen Tag nur einmal gezahlt.

(5) Abgeordnete, die an einer namentlichen Abstimmung nicht teilnehmen, erhalten für den betreffenden Sitzungstag kein Tagegeld.

(6) Der Landtag übernimmt die tatsächlich entstandenen Kosten der Übernachtung außerhalb des Wohnsitzes, wenn ein Abgeordneter an aufeinander folgenden Tagen an Sitzungen oder Veranstaltungen teilnimmt, für die ein Anspruch auf Tagegeld besteht. § 1 Abs. 4 gilt entsprechend.




§ 5 AbgEG – Teilbeträge

Bei Monatsteilbeträgen (§§ 2 und 3) ist für jeden Kalendertag 1/30 des Monatsbetrages zu zahlen.




§ 6 AbgEG

Neben den Entschädigungen nach §§ 1 bis 4 erhalten als zusätzliche Aufwandsentschädigung

  1. a)

    der Präsident des Landtags das Doppelte

  2. b)

    die Vizepräsidenten das Einfache

  3. c)

    der Vorsitzende der stärksten Oppositionsfraktion das Doppelte

  4. d)

    die übrigen Fraktionsvorsitzenden das Eineinhalbfache

  5. e)

    die stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden die Hälfte

  6. f)

    die Ausschussvorsitzenden die Hälfte

der Entschädigung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 nach dem Stand vom 31. Dezember 1976 (787,39 EUR). § 2 Abs. 3 gilt entsprechend.




§ 7 AbgEG – Ständiger Ausschuss

Die Mitglieder des Ständigen Ausschusses (Zwischenausschuss) haben im Falle der Neuwahl des Landtags Anspruch auf die Leistungen gemäß § 1 bis zum Ablauf des achten Tages nach dem Tage des Zusammentritts des neugewählten Landtags, auf die Leistungen gemäß §§ 2 bis 4 bis zum Ende des Monats, in dem der neugewählte Landtag zusammentritt.




§ 8 AbgEG – Übergangsgeld

(1) Wer mindestens ein Jahr ununterbrochen Mitglied des Landtags war, erhält ein Übergangsgeld, wenn er nicht wieder gewählt wird oder vorzeitig aus dem Landtag ausscheidet.

(2) Wer gemäß § 52 Abs. 1 Buchst. e des Landeswahlgesetzes die Mitgliedschaft im Landtag verloren hat, erhält das Übergangsgeld nicht; der Präsident kann die Zahlung des Übergangsgeldes aussetzen, wenn ein Verfahren zu erwarten ist, das nach den angegebenen Bestimmungen zum Verlust der Mitgliedschaft führen kann.




§ 9 AbgEG – Höhe und Zahlung des Übergangsgeldes

(1) Das Übergangsgeld beträgt nach einjähriger, ununterbrochener Zugehörigkeit zum Landtag das Fünffache der monatlichen Entschädigung nach § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes. Die Zahlung erfolgt in einer Summe.

(2) Für jedes weitere Jahr der Zugehörigkeit zum Landtag seit dem 18. Mai 1947 erhöht sich das Übergangsgeld um die Hälfte des in Absatz 1 Satz 1 genannten Betrages. Höchstsumme ist der sich für eine fünfzehnjährige Zugehörigkeit ergebende Betrag. Bei der Berechnung der Zeit der Zugehörigkeit gilt ein Rest von mehr als 182 Tagen als volles Jahr.

(3) Hat ein Mitglied nach einer früheren Zugehörigkeit zum Landtag ein Übergangsgeld erhalten, bleibt die Zeit, die der Berechnung des früheren Übergangsgeldes zu Grunde lag, unberücksichtigt.




§ 10 AbgEG – Altersrente

(1) Wer nach § 8 Anspruch auf ein Übergangsgeld hat und dem Landtag mindestens 8 Jahre angehörte, erhält auf Antrag an Stelle des Übergangsgeldes eine Altersrente. Für die Berechnung der achtjährigen Frist gilt § 9 Abs. 2 Satz 3 entsprechend.

(2) Die Altersrente wird am 1. eines jeden Monats im Voraus von dem Monat ab gezahlt, für den eine Aufwandsentschädigung nach diesem Gesetz nicht mehr gewährt wird, frühestens jedoch ab dem Monat, in dem das Mitglied des Landtags das 60. Lebensjahr vollendet; hat ein Mitglied dem Landtag mindestens 12 Jahre angehört, so beginnt die Zahlung frühestens in dem Monat, in dem es das 55. Lebensjahr vollendet.

(3) Scheidet das Mitglied infolge einer während der Mitgliedschaft zum Landtag eingetretenen Erwerbsunfähigkeit aus, so wird die Rente ab dem 1. des Monats gezahlt, der auf das Ausscheiden folgt. Für die Feststellung der Erwerbsunfähigkeit gelten die Vorschriften der RVO sinngemäß.

(4) Die Altersrente ist beim Präsidenten des Landtags schriftlich zu beantragen. Der Antrag kann nur innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden aus dem Landtag gestellt und nicht zurückgenommen werden.




§ 11 AbgEG – Höhe der Altersrente

(1) Der Berechnung der Altersrente wird das Eineinhalbfache des sich aus § 2 Abs. 1 Satz 1 ergebenden Betrages zu Grunde gelegt. Die Altersrente beträgt nach achtjähriger Zugehörigkeit zum Landtag 40 v. H. dieser Summe; sie steigt mit jedem weiteren Jahr der Zugehörigkeit zum Landtag um 5 v. H., höchstens jedoch auf 75 v. H. des Ausgangsbetrages. Für die Berechnung der Frist nach Satz 2 gilt § 9 Abs. 2 Satz 3 entsprechend. Die Altersrente nach Satz 2 steigt um den durchschnittlichen Vomhundertsatz der allgemeinen Erhöhung der Dienstbezüge im Sinne des Artikels VII § 1 Abs. 3 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern.

(2) Hat ein früheres Mitglied des Landtags Einkünfte oder Aufwandsentschädigung als Minister, Bürgerbeauftragter, Bundestagsabgeordneter oder aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst, so wird der Teil dieser Einkünfte, der 766,94 EUR monatlich übersteigt, auf die Altersrente angerechnet. Das Gleiche gilt, wenn ein früheres Mitglied des Landtags eine Altersversorgung als ehemaliger Minister, ehemaliger Bürgerbeauftragter, ehemaliger Bundestagsabgeordneter oder als Ruhestandsbeamter erhält. Der in Satz 1 genannte Betrag erhöht sich vom 1. Januar 1972 an entsprechend den allgemeinen Erhöhungen der Grundgehälter der Beamten.




§ 12 AbgEG – Wegfall der Altersrente

Wird ein früheres Mitglied des Landtags, das eine Altersrente bezieht, wieder in den Landtag gewählt, entfällt die Altersrente, solange es eine Aufwandsentschädigung nach diesem Gesetz bezieht. Scheidet das Mitglied wieder aus dem Landtag aus, bleibt der frühere Antrag auf Altersrente wirksam. Die Höhe der Altersrente richtet sich nach der Gesamtdauer der Zugehörigkeit zum Landtag.




§ 13 AbgEG – Zahlung bereits fälliger Leistungen beim Tode eines Mitglieds

(1) Stirbt ein Mitglied des Landtags, so werden die nach den §§ 1 bis 4, 6 und 7 fällig gewordenen Beträge an seinen überlebenden Ehegatten, seine ehelichen sowie für ehelich erklärten Abkömmlinge oder die von ihm an Kindes statt angenommenen Kinder gezahlt. Sind keine Hinterbliebenen im Sinne des Satzes 1 vorhanden, so können die genannten Beträge auf Antrag sonstigen Personen, die die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen haben, bis zur Höhe ihrer Aufwendungen gewährt werden.

(2) Für die Zahlungen nach Absatz 1 braucht kein Erbrecht nachgewiesen zu werden. An wen die Zahlungen zu leisten sind, bestimmt der Präsident des Landtags.




§ 14 AbgEG – Zahlung eines Sterbegeldes beim Tode eines Mitglieds

(1) Stirbt ein Mitglied, das dem Landtag mindestens ein Jahr ununterbrochen angehört hat, so erhalten sein überlebender Ehegatte, seine ehelichen sowie für ehelich erklärten Kinder oder die von ihm an Kindes statt angenommenen Kinder ein Sterbegeld in Höhe des Übergangsgeldes gemäß § 9. Das Gleiche gilt, wenn ein früheres Mitglied des Landtags stirbt, das ein ihm zustehendes Übergangsgeld noch nicht erhalten hat. § 13 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Für die Zahlung nach Absatz 1 braucht kein Erbrecht nachgewiesen zu werden. Soweit das Mitglied des Landtags gegenüber dem Präsidenten des Landtags einen Empfangsberechtigten nicht bestimmt hat, gilt § 13 Abs. 2 Satz 2.




§ 15 AbgEG – Witwenrente

(1) Stirbt ein Mitglied, das dem Landtag mindestens 4 Jahre angehört hat, so sind auf Antrag an Stelle des Betrages nach § 14 dem überlebenden Ehegatten eine Witwenrente sowie den ehelichen und den für ehelich erklärten Kindern des Mitglieds des Landtags und den von ihm an Kindes statt angenommenen Kindern Waisenrenten zu gewähren. Für die Berechnung der vierjährigen Frist gilt § 9 Abs. 2 Satz 3 entsprechend.

(2) Der Antrag nach Absatz 1 ist von dem überlebenden Ehegatten schriftlich beim Präsidenten des Landtags zu stellen. Der Antrag gilt zugleich auch für die Waisen. Er kann nur innerhalb von drei Monaten nach dem Tode des Mitglieds des Landtags gestellt und nicht zurückgenommen werden. Lebt auch der Ehegatte nicht mehr, bestimmt, ohne dass ein Antrag gestellt werden muss, der Präsident des Landtags, ob den Waisen das Sterbegeld oder Waisenrente zu gewähren sind.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn ein früheres Mitglied des Landtags, das die Voraussetzungen für den Bezug einer Altersrente erfüllte, innerhalb der Antragsfrist nach § 10 Abs. 4 stirbt und den Antrag noch nicht gestellt hat. Für den überlebenden Ehegatten beginnt eine neue Antragsfrist mit dem Tode des früheren Mitglieds des Landtags.

(4) Stirbt ein früheres Mitglied des Landtags, das eine Altersrente schon erhalten hat, oder die Voraussetzungen dafür erfüllte und den Antrag gemäß § 10 Abs. 4 gestellt hat, so sind die in Absatz 1 genannten Renten auch ohne Antrag zu gewähren.




§ 16 AbgEG – Höhe der Witwenrente

(1) Als Witwenrente werden 60 v. H. des Betrages gezahlt, der sich aus § 11 Abs. 1 ergibt. Als Waisengeld werden je Halbwaise 12 v. H. und je Vollwaise 20 v. H. des Betrages nach § 11 Abs. 1 zusätzlich gewährt.

(2) Hat das verstorbene Mitglied des Landtags weniger als 8 Jahre dem Landtag angehört, so wird die Rente aus dem Mindestbetrag nach § 11 Abs. 1 berechnet.

(3) Hat der überlebende Ehegatte Einkünfte oder Aufwandsentschädigung als Minister, als Abgeordneter oder aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst, so wird der Teil dieser Einkünfte, der 460,16 EUR monatlich übersteigt, auf die Witwenrente angerechnet. Das Gleiche gilt, wenn er eine Altersversorgung als Ruhestandsbeamter oder auf Grund einer früheren Tätigkeit des verstorbenen Ehegatten als Bundestagsabgeordneter oder Minister oder Beamter erhält. Auf die Waisenrente sind anderweitige Einkünfte aus Versorgungsbezügen oder Renten nicht anzurechnen. Für die Höhe des in Satz 1 genannten Betrages gilt § 11 Abs. 2 Satz 3 entsprechend.

(4) Im Übrigen sind die Vorschriften des Landesbeamtengesetzes über das Witwengeld und das Waisengeld sinngemäß anzuwenden, sofern sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.




§ 16a AbgEG – Gegenseitige Anrechnung von Mandatsjahren

(1) Soweit der Anspruch auf Alters-, Witwen- und Waisenrente von der Dauer der Zugehörigkeit zum Landtag abhängt, werden Zeiten der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag oder in einem anderen Landesparlament angerechnet. Werden dadurch die Voraussetzungen für einen Anspruch erfüllt, so wird Versorgung auf der Grundlage der nach den Absätzen 2 und 3 zu gewährenden Altersrente gezahlt.

(2) Die Höhe der Altersrente beträgt für jedes volle Jahr der tatsächlichen Mitgliedschaft im Landtag Rheinland-Pfalz 12,50 v. H. der Mindestrente nach § 11 Abs. 1.

(3) Bei der Berechnung der Altersrente nach Absatz 2 bleiben die Jahre der tatsächlichen Mitgliedschaft im Landtag Rheinland-Pfalz unberücksichtigt, deren Hinzurechnung zu Zeiten der Mitgliedschaft in einem anderen Landesparlament oder im Deutschen Bundestag, für die bereits dort eine Altersversorgung gezahlt wird, eine Gesamtzeit von sechzehn Jahren überschreiten würde.




§ 17 AbgEG – Doppelmandate

Mitglieder des Landtags, die gleichzeitig Mitglieder des Deutschen Bundestags sind, erhalten die nach den §§ 1 bis 3 dieses Gesetzes vorgesehenen Entschädigungen nicht. Tagegeld erhalten sie nur dann, wenn sie am gleichen Tage beim Deutschen Bundestag kein Tagegeld erhalten.




§ 18 AbgEG – Verlust der Entschädigungen

Mitglieder des Landtags, die gemäß der Geschäftsordnung von der Teilnahme an den Sitzungen des Landtags ausgeschlossen sind, verwirken bis zum Ablauf des letzten Ausschlusstages die Rechte aus den §§ 1 bis 4 dieses Gesetzes.




§ 19 AbgEG – Hilfskasse

Für die Mitglieder des Landtags wird eine Hilfskasse errichtet, deren Angelegenheiten durch eine vom Vorstand des Landtags im Einvernehmen mit dem Ältestenrat zu erlassende Satzung geregelt werden. Mitglieder der Hilfskasse sind alle Mitglieder des Landtags. Die monatlichen Beiträge werden aus der Aufwandsentschädigung gemäß § 2 Abs. 1 unmittelbar an die Hilfskasse gezahlt.




§ 20 AbgEG – Fraktionszuschüsse

(1) Die Fraktionen erhalten zur Bestreitung ihrer Geschäftsunkosten und für die Unterhaltung eines Beratungsdienstes Zuschüsse. Der monatliche Zuschuss für Geschäftsunkosten setzt sich aus einem Grundbetrag von 29.425,00 DM je Fraktion und einem Steigerungsbetrag von 750,00 DM je Fraktionsmitglied zusammen. Für die Oppositionsfraktion mit mehr als 25 Mitgliedern erhöht sich der Grundbetrag um 14.240,00 DM; für sonstige Oppositionsfraktionen um 6.645,00 DM. Der monatliche Zuschuss für die Unterhaltung eines Beratungsdienstes beträgt bei Fraktionen mit mehr als 25 Mitgliedern 36.745,00 DM, sonst 18.375,00 DM. Die in Satz 2 bis 4 genannten Beträge erhöhen sich entsprechend den allgemeinen Erhöhungen der Grundgehälter der Beamten.

(2) Im Falle der Neuwahl des Landtags sind die Zuschüsse nach Absatz 1 bis zum Ende des Monats zu zahlen, in dem der neugewählte Landtag zusammentritt. Bei veränderter Fraktionsstärke ist für den Übergangsmonat der höhere der beiden Beträge zu zahlen.

(3) Für die bestimmungsgemäße Verwendung der nach Absatz 1 gewährten Zuschüsse sind die Fraktionen verantwortlich. Die Entlastung des Fraktionsvorstandes ist dem Präsidenten des Landtags innerhalb von 6 Monaten nach Schluss des Rechnungsjahres mitzuteilen.




§ 21 AbgEG – Unfallversicherung, Ersatz von Schäden bei Gewaltakten

Die Mitglieder des Landtags werden gegen Unfall versichert. Für den Ersatz von Schäden bei Gewaltakten gilt § 71 des Landesbeamtengesetzes entsprechend.




§ 22 AbgEG – Abtretung, Pfändung, Verzicht

(1) Die Ansprüche aus diesem Gesetz sind nicht übertragbar.

(2) Die Ansprüche auf Grund der §§ 1 bis 4, 6 bis 9, 13 und 14 dieses Gesetzes sind nicht pfändbar; ein Verzicht ist unzulässig.




§ 23 AbgEG – Übergangsbestimmungen

(1) Einem Mitglied, das aus dem Landtag ausgeschieden war und Beträge für die Zeit nach dem 1. Januar 1961 aus der Hilfskasse erhalten hat, wird die Zeit, die es vor dem 1. Januar 1961 dem Landtag angehörte, bei der Berechnung des Übergangsgeldes bzw. der Altersrente nach diesem Gesetz zugerechnet.

(2) Ein früheres Mitglied des Landtags, das vor dem 1. Januar 1969 aus dem Landtag ausgeschieden ist, erhält nach Maßgabe des§ 10 Abs. 1 und 2 auf Antrag eine Altersrente. Die Vorschriften der § 11 und § 12 gelten entsprechend.

(3) Stirbt ein früheres Mitglied des Landtags, das die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 erfüllt, oder ist es bereits verstorben, so erhalten auf Antrag sein überlebender Ehegatte eine Witwenrente sowie seine ehelichen und für ehelich erklärten Kinder und die von ihm an Kindes statt angenommenen Kinder Waisenrente. Die Vorschriften des § 15 Abs. 2 und 3 sowie des § 16 gelten entsprechend:

(4) Anträge gemäß den Absätzen 2 und 3 sind beim Präsidenten des Landtags zu stellen.

(5) Zahlungen auf Grund der Absätze 2 und 3 werden zu Beginn des Monats der Antragstellung, frühestens jedoch vom Beginn des auf das In-Kraft-Treten dieses Gesetzes folgenden Monats gewährt. Leistungen, die der Abgeordnete oder seine Hinterbliebenen aus der Hilfskasse erhalten haben, werden zu einem Drittel auf die Zahlungen angerechnet.

(6) Bei der Berechnung der Altersrente der ehemaligen Abgeordneten, die vor dem 1. Januar 1977 aus dem Landtag ausgeschieden sind, tritt an die Stelle des sich aus § 2 Abs. 1 Satz 1 ergebenden Betrages der Betrag von 826,76 EUR. Dieser Betrag steigt um den durchschnittlichen Hundertsatz der allgemeinen Erhöhung der Dienstbezüge im Sinne des Art VII § 1 Abs. 3 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern.




§ 24 AbgEG – Ausführungsbestimmungen

(1) Weitere Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz erlässt der Präsident des Landtags.

(2) Die Ausführungsbestimmungen sind zu veröffentlichen.




§ 25 AbgEG – In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1961 in Kraft. Gleichzeitig treten das Landesgesetz zur Ausführung des Artikels 97 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung vom 30. Juli 1947 (GVBl. 1948 S. 2) in der Fassung vom 15. Mai 1953 (GVBl. S. 62) und die hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen außer Kraft.