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§ 1 AbgEG
Landesgesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz (Abgeordnetenentschädigungsgesetz)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesgesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz (Abgeordnetenentschädigungsgesetz)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: AbgEG,RP
Gliederungs-Nr.: 1101-1
Normtyp: Gesetz

§ 1 AbgEG – Freie Benutzung der Verkehrsmittel

(1) Die Mitglieder des Landtags haben vom Tage der Feststellung ihrer Wahl für die Dauer ihrer Zugehörigkeit zum Landtag und die folgenden acht Tage, im Falle der Auflösung des Landtags bis zum Ablauf des achten Tages nach der Neuwahl, das Recht, alle Verkehrsmittel der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundespost innerhalb des Landes Rheinland-Pfalz frei zu benutzen.

(2) Die aus der Benutzung eines Kraftwagens für Fahrten zwischen dem Wohnsitz und der verkehrsmäßig günstigsten D-Zug-Station der Deutschen Bundesbahn entstehenden Aufwendungen werden erstattet; die für die Kostenberechnung maßgebliche D-Zug-Station wird vom Präsidenten des Landtags unter Berücksichtigung der günstigsten Zugverbindung bestimmt.

(3) Für die sonstigen Aufwendungen aus der Benutzung eines Kraftwagens kann ein Pauschale gewährt werden, das sich aus einem Grundbetrag und einer Entfernungszulage zusammensetzt. Die Höhe der Entfernungszulage richtet sich nach der Entfernung zwischen der nach Absatz 2 bestimmten D-Zug-Station und dem Sitz des Landtags.

(4) Das Nähere über die Entschädigung nach Absatz 2 und das Pauschale nach Absatz 3 bestimmt der Präsident des Landtags im Einvernehmen mit dem Ältestenrat.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/AbgEG,RP - Abgeordnetenentschädigungsgesetz/