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§ 2 AbgrabG
Gesetz zur Ordnung von Abgrabungen (Abgrabungsgesetz)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz zur Ordnung von Abgrabungen (Abgrabungsgesetz)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: AbgrabG,NW
Gliederungs-Nr.: 75
Normtyp: Gesetz

§ 2 AbgrabG – Persönlicher Geltungsbereich

(1) Wer Bodenschätze abbaut (Unternehmer), ist zur unverzüglichen Herrichtung verpflichtet.

(2) Eigentümer, dinglich Berechtigte und Besitzer haben die Herrichtung zu dulden.

(3) Soweit der Unternehmer seine Pflicht zur Herrichtung nicht erfüllt, ist auch der Eigentümer zur Herrichtung verpflichtet. Ist das Grundstück mit einem Nießbrauch belastet, so ist neben dem Eigentümer auch der Nießbraucher zur Herrichtung verpflichtet.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/AbgrabG,NW - Abgrabungsgesetz/
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