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§ 4 AbgrabG
Gesetz zur Ordnung von Abgrabungen (Abgrabungsgesetz)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz zur Ordnung von Abgrabungen (Abgrabungsgesetz)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: AbgrabG,NW
Gliederungs-Nr.: 75
Normtyp: Gesetz

§ 4 AbgrabG – Form und Verfahren der Genehmigung

(1) Dem Antrag auf Genehmigung einer Abgrabung sind die zur Erläuterung erforderlichen Zeichnungen und Beschreibungen (Abgrabungsplan) beizufügen.

(2) Der Abgrabungsplan muss alle wesentlichen Einzelheiten der Abgrabung und der Herrichtung enthalten, insbesondere

  1. 1.
    Darstellung von Lage und Umgebung des Abbaubereiches sowie Art und Umfang der abzubauenden Bodenschätze,
  2. 2.
    Zeitplan und Art der Durchführung der Abgrabung und Herrichtung,
  3. 3.
    Nachweis über die fachgerechte Unterbringung des Abraumes sowie über die Sicherung und Verwendung des Mutterbodens,
  4. 4.
    Darstellung der Oberflächengestaltung und Wiedernutzbarmachung des Abbau- und Betriebsgeländes nach Beendigung des Abbaues einschließlich einer Schätzung der dafür entstehenden Kosten.

(3) Für Abgrabungen, die in einem räumlichen Zusammenhang stehen, kann die Vorlage eines zusammenfassenden Abgrabungsplanes verlangt werden.

(4) Dem Antrag ist eine Erklärung des Eigentümers beizufügen, dass er mit dem Abgrabungsplan einverstanden ist. Ist das Grundstück mit einem Nießbrauch belastet, so ist auch die Zustimmung des Nießbrauchers nachzuweisen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn diese Erklärungen nicht beigebracht werden.

(5) Die Genehmigung bedarf der Schriftform. Sie ist dem Antragsteller sowie dem Eigentümer und dem Nießbraucher des Abbau- und Betriebsgeländes zuzustellen.

(6) Vor Erteilung der Genehmigung darf mit der Abgrabung nicht begonnen werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/AbgrabG,NW - Abgrabungsgesetz/