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§ 4 AGArbGG
Hessisches Ausführungsgesetz zum Arbeitsgerichtsgesetz
Landesrecht Hessen
Titel: Hessisches Ausführungsgesetz zum Arbeitsgerichtsgesetz
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: AGArbGG,HE
Gliederungs-Nr.: 211-1
gilt ab: 01.01.2012
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2005 S. 244 vom 29.03.2005

§ 4 AGArbGG

Wird ein Gericht aufgehoben und sein gesamter Bezirk dem Bezirk eines anderen Gerichts zugelegt, so tritt das andere Gericht in jeder Hinsicht an die Stelle des aufgehobenen Gerichts.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/AGArbGG,HE - Ausführungsgesetz-Arbeitsgerichtsgesetz/
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