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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/AGArbGG,HE - Ausführungsgesetz-Arbeitsgerichtsgesetz/
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§ 4 AGArbGG
Hessisches Ausführungsgesetz zum Arbeitsgerichtsgesetz
Hessisches Ausführungsgesetz zum Arbeitsgerichtsgesetz
Landesrecht Hessen
§ 4 AGArbGG
Wird ein Gericht aufgehoben und sein gesamter Bezirk dem Bezirk eines anderen Gerichts zugelegt, so tritt das andere Gericht in jeder Hinsicht an die Stelle des aufgehobenen Gerichts.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/AGArbGG,HE - Ausführungsgesetz-Arbeitsgerichtsgesetz/
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