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§ 2 ABKG
Berliner Architekten- und Baukammergesetz (ABKG) 
Landesrecht Berlin

ERSTER TEIL – Schutz der Berufsbezeichnungen Architektin, Architekt, Innenarchitektin, Innenarchitekt, Landschaftsarchitektin, Landschaftsarchitekt, Stadtplanerin und Stadtplaner; Architektenkammer Berlin → Erster Abschnitt – Berufsaufgaben und Berufsbezeichnungen

Titel: Berliner Architekten- und Baukammergesetz (ABKG) 
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: ABKG
Gliederungs-Nr.: 7102-6
Normtyp: Gesetz

§ 2 ABKG – Berufsbezeichnungen, Architektenliste, Stadtplanerliste

(1) Die Berufsbezeichnung "Architektin", "Architekt", "Innenarchitektin", "Innenarchitekt", "Landschaftsarchitektin" oder "Landschaftsarchitekt" darf führen, wer unter dieser Bezeichnung in die Architektenliste des Landes Berlin oder in die Architektenliste eines anderen Bundeslandes eingetragen ist. Landschaftsarchitektinnen und -architekten dürfen auch die bisherige Berufsbezeichnung "Garten- und Landschaftsarchitektin" oder "Garten- und Landschaftsarchitekt" weiter führen, wenn sie unter dieser Bezeichnung in die Architektenliste des Landes Berlin oder in die Architektenliste eines anderen Bundeslandes eingetragen sind.

(2) Die Berufsbezeichnung "Stadtplanerin" oder "Stadtplaner" darf führen, wer unter dieser Bezeichnung in die Stadtplanerliste des Landes Berlin oder in die Stadtplanerliste eines anderen Bundeslandes eingetragen ist.

(3) Die Berufsbezeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen in der Firma einer Gesellschaft in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft geführt werden, wenn die Gesellschaft nach § 7 registriert ist und die weiteren Voraussetzungen des § 7 erfüllt sind oder die Gesellschaft in ein vergleichbares Verzeichnis in einem anderen Bundesland eingetragen ist oder als auswärtige Gesellschaft berechtigt ist. Die Berufsbezeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen im Namen einer Partnerschaftsgesellschaft geführt werden, wenn die Gesellschaft nach § 7a registriert ist und die weiteren Voraussetzungen des § 7a erfüllt sind oder die Gesellschaft in ein vergleichbares Verzeichnis in einem anderen Bundesland eingetragen ist oder als auswärtige Gesellschaft berechtigt ist.

(4) Die Berufsbezeichnung "freischaffend" darf führen, wer seinen Beruf unabhängig und eigenverantwortlich ausübt und mit der Bezeichnung "freischaffend" eingetragen ist. Unabhängig tätig ist, wer weder eigene noch fremde Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen verfolgt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit seiner Berufstätigkeit stehen; eigenverantwortlich tätig ist, wer seinen Beruf ausschließlich auf eigene Rechnung und Verantwortung selbständig oder in einer Berufsgesellschaft (§§ 7, 7a) ausübt.

(5) Mit der Zusatzbezeichnung "baugewerblich" wird eingetragen, wer seinen Beruf unter Verfolgung eigener oder fremder Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen ausübt und eigenverantwortlich tätig ist. Wer als baugewerbliche Architektin oder als baugewerblicher Architekt eingetragen ist, hat im Zusammenhang mit der Führung der Berufsbezeichnung, insbesondere bei dem Handeln im geschäftlichen Verkehr, die Baugewerblichkeit zweifelsfrei kenntlich zu machen. Das gilt auch für juristische Personen nach Absatz 3.

(6) Wortverbindungen mit den vorgenannten Berufsbezeichnungen oder Ableitungen darf nur führen, wer die entsprechende Berufsbezeichnung zu führen befugt ist. Die Wortverbindung "Beratende Architektin" oder "Beratender Architekt" ist unzulässig.

(7) Dürfen die Berufsbezeichnungen nach den Absätzen 1 bis 6 nicht geführt werden, ist es auch nicht zulässig, sie in einer fremdsprachlichen Übersetzung zu führen. § 6 Absatz 6 bleibt unberührt.

(8) Die Berufsbezeichnung darf nicht mehr geführt werden, wenn die Entscheidung über die Löschung der Eintragung in der Liste, das Verzeichnis oder das Register unanfechtbar ist oder ihre sofortige Vollziehung angeordnet und die aufschiebende Wirkung nicht wiederhergestellt ist.

(9) Die gewerbliche Vermittlung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten ist den in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen und den Berufsgesellschaften (§§ 7, 7a) nicht gestattet.

(10) Das Recht zum Führen akademischer Grade bleibt unberührt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/ABKG,BE - Architekten-/Baukammergesetz/§§ 1 - 29, ERSTER TEIL - Schutz der Berufsbezeichnungen Architektin, Architekt, Innenarchitektin, Innenarchitekt, Landschaftsarchitektin, Landschaftsarchitekt, Stadtplanerin und Stadtplaner; Architektenkammer Berlin/§§ 1 - 7a, Erster Abschnitt - Berufsaufgaben und Berufsbezeichnungen/