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§ 41 AbgGRhPf
Landesgesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz (Abgeordnetengesetz Rheinland-Pfalz - AbgGRhPf -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Fünfter Teil – Übergangsregelung, Inkrafttreten

Titel: Landesgesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz (Abgeordnetengesetz Rheinland-Pfalz - AbgGRhPf -)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: AbgGRhPf
Gliederungs-Nr.: 1101-4
Normtyp: Gesetz

§ 41 AbgGRhPf – Anrechnung von Zeiten für das Übergangsgeld

(1) Zeiten der Mitgliedschaft im Landtag, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes liegen, werden bei der Berechnung des Zeitraums, für den Übergangsgeld zu zahlen ist, berücksichtigt. Dies gilt nicht, soweit die frühere Zeit durch die Gewährung eines Übergangsgeldes nach § 8 des Abgeordnetenentschädigungsgesetzes bereits abgegolten wurde.

(2) Wird für Zeiten vor Inkrafttreten dieses Gesetzes Übergangsgeld nach § 8 des Abgeordnetenentschädigungsgesetzes gewährt, erhält der Abgeordnete für jedes Jahr der Mitgliedschaft nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Monat Übergangsgeld. Die anrechenbaren Zeiten vor und nach Inkrafttreten dieses Gesetzes dürfen 18 Jahre nicht übersteigen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/AbgGRhPf,RP - Abgeordnetengesetz Rheinland-Pfalz/§§ 37 - 50, Fünfter Teil - Übergangsregelung, Inkrafttreten/
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