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§ 3 AbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags (Abgeordnetengesetz - AbgG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Zweiter Teil – Mitgliedschaft im Landtag und Beruf

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags (Abgeordnetengesetz - AbgG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: AbgG
Gliederungs-Nr.: 1101
Normtyp: Gesetz

§ 3 AbgG – Wahlvorbereitungsurlaub

(1) Einem Bewerber um einen Sitz im Landtag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes ist zur Vorbereitung seiner Wahl innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag auf Antrag Urlaub bis zu zwei Monaten zu gewähren. Ein Anspruch auf Fortzahlung seiner Bezüge besteht für die Dauer der Beurlaubung nicht.

(2) Einem Beamten, der sich um einen Sitz im Landtag, in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes oder im Deutschen Bundestag bewirbt, ist auf Antrag ein Wahlvorbereitungsurlaub bis zu zwei Monaten unter Wegfall der Dienstbezüge zu gewähren. Der Anspruch auf Beihilfe in Krankheits-, Geburts- und Todesfallen bleibt unberührt; dies gilt auch für Richter, denen ein Wahlvorbereitungsurlaub gewährt wird.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/AbgG,BW - Abgeordnetengesetz/§§ 2 - 4a, Zweiter Teil - Mitgliedschaft im Landtag und Beruf/