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§ 52 AbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern - Abgeordnetengesetz -
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt VI – Rechtsstellung und Leistungen an die Fraktionen

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern - Abgeordnetengesetz -
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung: AbgG,MV
Gliederungs-Nr.: 1101-1
Normtyp: Gesetz

§ 52 AbgG – Organisation

(1) Die Fraktionen sind verpflichtet, ihre Organisation und Arbeitsweise auf den Grundsätzen der parlamentarischen Demokratie aufzubauen und an diesen auszurichten.

(2) Die Fraktionen geben sich eine Geschäftsordnung, in der ihre Vertretung zu regeln ist. Die Geschäftsordnung ist bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages zu hinterlegen, der die Vertretungsbefugnis in einer Amtlichen Mitteilung veröffentlicht.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/AbgG,MV - Abgeordnetengesetz/§§ 50 - 57b, Abschnitt VI - Rechtsstellung und Leistungen an die Fraktionen/
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