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§ 3 AbgGRhPf
Landesgesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz (Abgeordnetengesetz Rheinland-Pfalz - AbgGRhPf -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Teil – Unabhängigkeit der Abgeordneten, Mitgliedschaft im Landtag und Beruf

Titel: Landesgesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz (Abgeordnetengesetz Rheinland-Pfalz - AbgGRhPf -)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: AbgGRhPf
Gliederungs-Nr.: 1101-4
Normtyp: Gesetz

§ 3 AbgGRhPf – Wahlvorbereitungsurlaub

Einem Bewerber um einen Sitz im Landtag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes ist zur Vorbereitung seiner Wahl innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag auf Antrag Urlaub bis zu zwei Monaten zu gewähren; § 28 bleibt unberührt. Ein Anspruch auf Fortzahlung des Gehaltes oder des Lohnes besteht für die Dauer der Beurlaubung nicht.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/AbgGRhPf,RP - Abgeordnetengesetz Rheinland-Pfalz/§§ 1a - 4, Zweiter Teil - Unabhängigkeit der Abgeordneten, Mitgliedschaft im Landtag und Beruf/