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§ 9 AbgEG
Landesgesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz (Abgeordnetenentschädigungsgesetz)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesgesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz (Abgeordnetenentschädigungsgesetz)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: AbgEG,RP
Gliederungs-Nr.: 1101-1
Normtyp: Gesetz

§ 9 AbgEG – Höhe und Zahlung des Übergangsgeldes

(1) Das Übergangsgeld beträgt nach einjähriger, ununterbrochener Zugehörigkeit zum Landtag das Fünffache der monatlichen Entschädigung nach § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes. Die Zahlung erfolgt in einer Summe.

(2) Für jedes weitere Jahr der Zugehörigkeit zum Landtag seit dem 18. Mai 1947 erhöht sich das Übergangsgeld um die Hälfte des in Absatz 1 Satz 1 genannten Betrages. Höchstsumme ist der sich für eine fünfzehnjährige Zugehörigkeit ergebende Betrag. Bei der Berechnung der Zeit der Zugehörigkeit gilt ein Rest von mehr als 182 Tagen als volles Jahr.

(3) Hat ein Mitglied nach einer früheren Zugehörigkeit zum Landtag ein Übergangsgeld erhalten, bleibt die Zeit, die der Berechnung des früheren Übergangsgeldes zu Grunde lag, unberücksichtigt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/AbgEG,RP - Abgeordnetenentschädigungsgesetz/