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/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/AbgG,BW - Abgeordnetengesetz/§§ 5 - 25, Dritter Teil - Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung/§§ 5 - 9, 1. Abschnitt - Leistungen an Abgeordnete/
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§ 6b AbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags (Abgeordnetengesetz - AbgG)
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags (Abgeordnetengesetz - AbgG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Dritter Teil – Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung → 1. Abschnitt – Leistungen an Abgeordnete
§ 6b AbgG – Fahrtkosten
Abgeordnete erhalten für Fahrten in Ausübung ihres Mandats auf Antrag
- a)
bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs für jeden gefahrenen Kilometer der Fahrtstrecke einen Aufwendungsersatz in Höhe des in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Landesreisekostengesetzes bestimmten Betrags oder
- b)
bei Benutzung regelmäßig verkehrender öffentlicher Verkehrsmittel die ihnen dadurch entstandenen tatsächlichen Kosten der 1. Klasse ersetzt, es sei denn, das Verkehrsmittel kann unentgeltlich benutzt werden.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/AbgG,BW - Abgeordnetengesetz/§§ 5 - 25, Dritter Teil - Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung/§§ 5 - 9, 1. Abschnitt - Leistungen an Abgeordnete/
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