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§ 2a AbgEG
Landesgesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz (Abgeordnetenentschädigungsgesetz)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesgesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz (Abgeordnetenentschädigungsgesetz)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: AbgEG,RP
Gliederungs-Nr.: 1101-1
Normtyp: Gesetz

§ 2a AbgEG – Einkommensausfall

Mitglieder des Landtags, die ihr Einkommen überwiegend aus Land- und Forstwirtschaft, aus einem Gewerbebetrieb oder aus freiberuflicher Tätigkeit beziehen oder als Arbeiter oder Angestellte beschäftigt sind, erhalten auf Antrag zur Abgeltung des Einkommensausfalls ein Pauschale in Höhe von einem Drittel der Aufwandsentschädigung nach § 2 Abs. 1 Satz 1. Der Ausfall ist nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. § 2 Abs. 3 gilt entsprechend.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/AbgEG,RP - Abgeordnetenentschädigungsgesetz/