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/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen/APOGV,SN - Gerichtsvollzieherausbildungs- und Prüfungsordnung/§§ 14 - 24, Abschnitt 2 - Gerichtsvollzieherprüfung/
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§ 14 APOGV
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieherausbildungs- und Prüfungsordnung APOGV)
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieherausbildungs- und Prüfungsordnung APOGV)
Landesrecht Sachsen
Abschnitt 2 – Gerichtsvollzieherprüfung
§ 14 APOGV – Prüfung
(1) Die Gerichtsvollzieherprüfung wird nach Maßgabe der Anlage von dem beim Bayerischen Staatsministerium der Justiz errichteten Landesjustizprüfungsamt nach den dort geltenden Vorschriften durchgeführt.
(2) Für Gerichtsvollzieherbewerber im Sinne von § 3a Absatz 1 Nummer 3 gilt die Gerichtsvollzieherprüfung als Laufbahnprüfung im Sinne von § 17 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Sächsischen Beamtengesetzes für die Laufbahn der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 in der Fachrichtung Justiz.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen/APOGV,SN - Gerichtsvollzieherausbildungs- und Prüfungsordnung/§§ 14 - 24, Abschnitt 2 - Gerichtsvollzieherprüfung/
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