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§ 7 APOGV
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieherausbildungs- und Prüfungsordnung APOGV)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 1 – Befähigung und Ausbildung für den Gerichtsvollzieherdienst

Titel: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieherausbildungs- und Prüfungsordnung APOGV)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: APOGV
Gliederungs-Nr.: 305-4/2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 7 APOGV

(weggefallen)



/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen/APOGV,SN - Gerichtsvollzieherausbildungs- und Prüfungsordnung/§§ 1 - 13, Abschnitt 1 - Befähigung und Ausbildung für den Gerichtsvollzieherdienst/
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