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§ 4 BannMG
Gesetz über die Bannmeile des Hessischen Landtags
Landesrecht Hessen
Titel: Gesetz über die Bannmeile des Hessischen Landtags
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: BannMG,HE
Gliederungs-Nr.: 12-12
gilt ab: 01.11.2002
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2030
Fundstelle: GVBl. I 1990 S. 173 vom 31.05.1990

§ 4 BannMG

Der Antrag auf Zulassung einer Ausnahme für den Einzelfall soll spätestens am zehnten Tag vor der beabsichtigten Versammlung oder dem Aufzug beim Polizeipräsidium Westhessen eingereicht werden.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch § 6 des Gesetzes i.d.F. vom 22. März 2023 (GVBl. S. 150)



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/BannMG,HE - Bannmeilengesetz/
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