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Ausführungsverordnung zum Baugesetzbuch (BauGB-AV)
Landesrecht Hessen
Titel: Ausführungsverordnung zum Baugesetzbuch (BauGB-AV)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: BauGB-AV
Gliederungs-Nr.: 361-124
gilt ab: 01.12.2018
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: 31.12.2025
Fundstelle: GVBl. 2018 S. 258 vom 27.06.2018

Ausführungsverordnung zum Baugesetzbuch (BauGB-AV)

Vom 15. Juni 2018 (GVBl. S. 258) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 30. September 2021 (GVBl. S. 602, 701) (2)

Aufgrund

  1. 1.

    des § 199 Abs. 2 und des § 212 Abs. 1 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634),

  2. 2.

    des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3295),

  3. 3.

    des § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Bestimmung von Zuständigkeiten vom 3. April 1998 (GVBl. I S. 98), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622),

  4. 4.

    des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2004 (GVBl. I S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), und

  5. 5.

    des § 1 des Gesetzes über die Erhebung von Gebühren für die Erstattung von Wertgutachten nach dem Siebenten Teil des Bundesbaugesetzes vom 13. März 1972 (GVBl. I S. 73)

verordnet die Landesregierung:

Inhaltsübersicht §§
  
Erster Teil  
Öffentliche Immobilienwertermittlung  
  
Erster Abschnitt  
Bildung und Zusammensetzung der Gutachterausschüsse für Immobilienwerte  
  
Bildung der Gutachterausschüsse für Immobilienwerte1
Zusammensetzung des Gutachterausschusses2
Berufung der Mitglieder des Gutachterausschusses3
Vertretung des vorsitzenden Mitglieds des Gutachterausschusses4
Pflichten der Mitglieder des Gutachterausschusses5
Abberufung und Beendigung der Amtszeit der Mitglieder des Gutachterausschusses6
  
Zweiter Abschnitt  
Aufgaben des Gutachterausschusses und seiner Geschäftsstelle  
  
Aufgaben des Gutachterausschusses7
Aufgaben des vorsitzenden Mitglieds des Gutachterausschusses8
Aufgaben der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses9
Geschäftsstelle des Gutachterausschusses10
  
Dritter Abschnitt  
Zentrale Geschäftsstelle der Gutachterausschüsse  
  
Bildung der Zentralen Geschäftsstelle der Gutachterausschüsse11
Aufgaben der Zentralen Geschäftsstelle der Gutachterausschüsse12
  
Vierter Abschnitt  
Verfahren der Gutachterausschüsse  
  
Örtliche Zuständigkeit der Gutachterausschüsse13
Gutachten14
Inhalt und Führung der Kaufpreissammlung15
Zugang zur Kaufpreissammlung16
Bodenrichtwerte17
Sonstige zur Wertermittlung erforderliche Daten18
Generalisierte Bodenwerte19
Besetzung des Gutachterausschusses im Einzelfall20
Beschlussfassung des Gutachterausschusses21
Zusammenarbeit der Gutachterausschüsse und der Zentralen Geschäftsstelle22
Entschädigung der Mitglieder des Gutachterausschusses23
  
Fünfter Abschnitt  
Pflichten und Aufsicht  
  
Übermittlung von Daten der Flurbereinigungsbehörden24
Aufsicht über die Gutachterausschüsse, ihre Geschäftsstellen und die Zentrale Geschäftsstelle25
  
Zweiter Teil  
Städtebaurecht  
  
Widerspruchsverfahren bei der Umlegung und der vereinfachten Umlegung26
Zuständigkeiten27
  
Dritter Teil  
Übergangs- und Schlussvorschriften  
  
Übergangsvorschriften28
Inkrafttreten, Außerkrafttreten29
(1) Red. Anm.:

Artikel 1 der Verordnung zur Novellierung von Vorschriften zur öffentlichen Immobilienwertermittlung vom 15. Juni 2018 (GVBl. S. 258)

(2) Red. Anm.:

Nach Artikel 13 des Gesetzes vom 30. September 2021 (GVBl. S. 602) bleibt die Befugnis der zuständigen Stelle, diese Rechtsverordnungen künftig zu ändern oder aufzuheben, unberührt, soweit durch dieses Gesetz Rechtsverordnungen geändert werden.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 29 Satz 2 der Verordnung vom 15. Juni 2018 (GVBl. S. 258)



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/BauGB-AV,HE - Baugesetzbuch-Ausführungsverordnung/
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