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Unterrichtung durch die Präsidentin des Landtags über die Veränderung der Grund- und der Aufwandsentschädigungen mit Wirkung vom 1. Januar 2020
Landesrecht Thüringen
Titel: Unterrichtung durch die Präsidentin des Landtags über die Veränderung der Grund- und der Aufwandsentschädigungen mit Wirkung vom 1. Januar 2020
Normgeber: Thüringen
Redaktionelle Abkürzung: Gr/AufwE 2020,TH
Gliederungs-Nr.: 1101-1-1
Normtyp: Verwaltungsvorschrift


(Inhaltsverzeichnis und amtliche Hinweise wurden ausgeblendet)




Abschnitt 1 Gr/AufwE 2020

§ 26 des Thüringer Abgeordnetengesetzes (ThürAbgG) in der Fassung vom 9. März 1995 (GVBl. S. 121), das zuletzt durch Gesetz vom 4. Dezember 2019 (GVBl. S. 485) geändert worden ist, regelt das Verfahren der Anpassung der Abgeordnetenentschädigungen. Danach hat das Landesamt für Statistik der Präsidentin des Landtags die für die Anpassung der Grund- und der Aufwandsentschädigungen maßgebenden Entwicklungsraten am Ende des ersten Quartals des auf das Bezugsjahr folgenden Jahres mitzuteilen. Diese unterrichtet danach den Landtag in einer Drucksache und die Öffentlichkeit im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen hierüber sowie über die sich daraus ergebenden Veränderungen der Grund- und der Aufwandsentschädigungen. Sie treten jeweils mit Wirkung vom 1. Januar des Jahres der Bekanntgabe in Kraft.

Die Mitteilung ist mit Schreiben des Präsidenten des Landesamtes für Statistik vom 26. Mai 2020 erfolgt *. In diesem Schreiben werden die Einkommensentwicklungsrate mit 3,0 vom Hundert und die Preisentwicklungsrate mit 1,4 vom Hundert beziffert.

Hieraus ergeben sich mit Wirkung vom 1. Januar 2020 folgende Veränderungen der Grund- und der Aufwandsentschädigungen:

  1. 1.

    Die Grundentschädigung nach § 5 Abs. 1 ThürAbgG

    erhöht sichum174,09 Euroauf 5.976,95 Euro .
  2. 2.

    Die Aufwandsentschädigung nach § 6 Abs. 2 Satz 1

    Nr. 1 ThürAbgG erhöht sichum18,60 Euroauf 1.347,30 Euro;
    Nr. 2 ThürAbgG erhöht sichum5,81 Euroauf 421,05 Euro;
    Nr. 3 ThürAbgG erhöht sich bei einer Entfernung
    von bis zu20 km um3,49 Euroauf 252,63 Euro,
    von bis zu40 km um5,81 Euroauf 421,05 Euro,
    von bis zu60 km um7,56 Euroauf 547,35 Euro,
    von bis zu80 km um9,30 Euroauf 673,65 Euro,
    von bis zu100 km um11,04 Euroauf 799,96 Euro,
    von bis zu120 km um12,79 Euroauf 926,27 Euro
    und ab120 km um14,53 Euroauf 1.052,62 Euro.
  3. 3.

    Die Aufwandsentschädigung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 ThürAbgG erhöht sich bei einer Entfernung

    von bis zu20 km um5,61 Euroauf 406,13 Euro,
    von bis zu40 km um6,12 Euroauf 443,47 Euro,
    von bis zu60 km um6,51 Euroauf 471,50 Euro,
    von bis zu80 km um6,90 Euroauf 499,52 Euro,
    von bis zu100 km um7,28 Euroauf 527,49 Euro,
    von bis zu120 km um7,67 Euroauf 555,52 Euro
    und ab120 km um8,06 Euroauf 583,50 Euro.
*

Hinweis des Herausgebers: Das Schreiben des Präsidenten des Landesamtes für Statistik vom 26. Mai 2020 nebst Anlagen ist in der Drucksache 7/934 des Thüringer Landtags vom 8. Juni 2020 veröffentlicht.