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§ 9 AbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Brandenburg (Abgeordnetengesetz - AbgG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 2 – Leistungen an Abgeordnete

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Brandenburg (Abgeordnetengesetz - AbgG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: AbgG
Gliederungs-Nr.: 1100-2
Normtyp: Gesetz

§ 9 AbgG – Pflichtsitzungen

(1) Sitzungen des Landtags, des Präsidiums, der Ausschüsse und der sonstigen parlamentarischen Gremien sind Pflichtsitzungen. Sie finden grundsätzlich am Sitz des Landtags statt. Ausnahmen kann die Präsidentin oder der Präsident auf schriftlichen Antrag zulassen. Pflichtsitzungen sind auch die Sitzungen der Fraktionen und Gruppen am Sitz des Landtags.

(2) In jeder Pflichtsitzung wird eine Anwesenheitsliste ausgelegt, in die sich jedes anwesende Mitglied des Landtags einzutragen hat.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Brandenburg/AbgG,BB - Abgeordnetengesetz/§§ 5 - 13, Abschnitt 2 - Leistungen an Abgeordnete/