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/Gesetze des Bundes und der Länder/Brandenburg/AbgG,BB - Abgeordnetengesetz/§§ 5 - 13, Abschnitt 2 - Leistungen an Abgeordnete/
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§ 9 AbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Brandenburg (Abgeordnetengesetz - AbgG)
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Brandenburg (Abgeordnetengesetz - AbgG)
Landesrecht Brandenburg
Abschnitt 2 – Leistungen an Abgeordnete
§ 9 AbgG – Pflichtsitzungen
(1) Sitzungen des Landtags, des Präsidiums, der Ausschüsse und der sonstigen parlamentarischen Gremien sind Pflichtsitzungen. Sie finden grundsätzlich am Sitz des Landtags statt. Ausnahmen kann die Präsidentin oder der Präsident auf schriftlichen Antrag zulassen. Pflichtsitzungen sind auch die Sitzungen der Fraktionen und Gruppen am Sitz des Landtags.
(2) In jeder Pflichtsitzung wird eine Anwesenheitsliste ausgelegt, in die sich jedes anwesende Mitglied des Landtags einzutragen hat.
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