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§ 95 SGB III
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Bundesrecht

Erster Unterabschnitt – Kurzarbeitergeld → Erster Titel – Regelvoraussetzungen

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB III
Gliederungs-Nr.: 860-3
Normtyp: Gesetz

§ 95 SGB III – Anspruch

1Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn

  1. 1.

    ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt,

  2. 2.

    die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind,

  3. 3.

    die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und

  4. 4.

    der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt worden ist.

2Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Betrieben nach § 101 Absatz 1 Nummer 1 haben in der Schlechtwetterzeit Anspruch auf Kurzarbeitergeld in Form des Saison-Kurzarbeitergeldes.

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

Zu § 95: Vgl. RdSchr. vom 07.09.2022 Tit. 2.1.1.1.2.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB III - Sozialgesetzbuch, Drittes Buch/§§ 29 - 135, Drittes Kapitel - Aktive Arbeitsförderung/§§ 95 - 111a, Sechster Abschnitt - Verbleib in Beschäftigung/§§ 95 - 109, Erster Unterabschnitt - Kurzarbeitergeld/§§ 95 - 100, Erster Titel - Regelvoraussetzungen/