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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/InsO - Insolvenzordnung/§§ 270 - 285, Achter Teil - Eigenverwaltung/
Dokument
§ 270 InsO
Insolvenzordnung (InsO)
Insolvenzordnung (InsO)
Bundesrecht
Achter Teil – Eigenverwaltung
§ 270 InsO – Grundsatz
(1) 1Der Schuldner ist berechtigt, unter der Aufsicht eines Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen, wenn das Insolvenzgericht in dem Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Eigenverwaltung anordnet. 2Für das Verfahren gelten die allgemeinen Vorschriften, soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Vorschriften dieses Teils sind auf Verbraucherinsolvenzverfahren nach § 304 nicht anzuwenden.
Zu § 270: Neugefasst durch G vom 22. 12. 2020 (BGBl I S. 3256).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/InsO - Insolvenzordnung/§§ 270 - 285, Achter Teil - Eigenverwaltung/
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http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=140031,275
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