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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BJagdG - Bundesjagdgesetz/§§ 23 - 25, VI. Abschnitt - Jagdschutz/
Dokument
§ 24 BJagdG
Bundesjagdgesetz
Bundesjagdgesetz
Bundesrecht
VI. Abschnitt – Jagdschutz
§ 24 BJagdG – Wildseuchen
Tritt eine Wildseuche auf, so hat der Jagdausübungsberechtigte dies unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen; sie erlässt im Einvernehmen mit dem beamteten Tierarzt die zur Bekämpfung der Seuche erforderlichen Anweisungen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BJagdG - Bundesjagdgesetz/§§ 23 - 25, VI. Abschnitt - Jagdschutz/
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