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§ 14 LJagdG
Landesjagdgesetz für Sachsen-Anhalt (LJagdG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Landesjagdgesetz für Sachsen-Anhalt (LJagdG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LJagdG
Gliederungs-Nr.: 792.1
Normtyp: Gesetz

§ 14 LJagdG – Jagdgenossenschaft
(zu § 9 BJagdG)

(1) Die Jagdgenossenschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie untersteht der Aufsicht der Jagdbehörde. Diese hat ihr gegenüber die gleichen Befugnisse, die den Kommunalaufsichtsbehörden gegenüber den Gemeinden zustehen. Gemeindevorstand im Sinne des § 9 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes ist der Hauptverwaltungsbeamte.

(2) Die Jagdgenossenschaft hat sich zur Regelung ihrer Verhältnisse eine Satzung zu geben; diese bedarf der Genehmigung durch die Jagdbehörde. Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung eine Mustersatzung zu erlassen und zu bestimmen, dass die Mustersatzung für diejenigen Jagdgenossenschaften verbindlich ist, die innerhalb einer von der Jagdbehörde gesetzten Frist selbst keine ausreichende Satzung aufgestellt haben. Wird die Mustersatzung beschlossen, bedarf diese in Abweichung von Satz 1 Halbsatz 2 nur der Anzeige an die Jagdbehörde.

(3) Die Ansprüche der Jagdgenossenschaft gegen die Jagdgenossen auf Grund des § 29 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes werden wie Gemeindeabgaben beigetrieben. Die Gemeinden haben den Jagdgenossenschaften insoweit Vollstreckungshilfe zu leisten.

(4) Die Vollmacht zur Vertretung eines Jagdgenossen in der Versammlung der Jagdgenossen bedarf der Schriftform. Die Unterschrift des Vollmachtgebers muss nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes amtlich beglaubigt sein, sofern nicht ein durch die oberste Jagdbehörde Vorgegebenes Muster verwendet wird. Ein Jagdgenosse darf andere nur vertreten, soweit er einschließlich seines eigenen Stimmrechts nicht mehr als jeweils dreißig vom Hundert der in § 9 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes genannten Stimmen vereint. Gleiches gilt für Dritte, wenn diese mehr als einen Jagdgenossen vertreten.

(5) Über die Regelung des § 10 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes hinaus kann jeder Jagdgenosse die Auszahlung seines Anteils am Reinertrag der Jagdnutzung durch schriftliche Erklärung gegenüber der Jagdgenossenschaft verlangen. Sie wirkt nur in die Zukunft und so lange, bis sie widerrufen wird.

(6) § 21 Abs. 2 des Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes Sachsen-Anhalt vom 15. September 2004 (GVBl. LSA S. 716), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2012 (GVBl. LSA S. 510), in der jeweils geltenden Fassung gilt für Jagdgenossenschaften entsprechend.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen-Anhalt/LJagdG,ST - Landesjagdgesetz/