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Art. 4 StFoG
Gesetz zur Errichtung des Unternehmens "Bayerische Staatsforsten" (Staatsforstengesetz - StFoG)
Landesrecht Bayern
Titel: Gesetz zur Errichtung des Unternehmens "Bayerische Staatsforsten" (Staatsforstengesetz - StFoG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: StFoG
Gliederungs-Nr.: 7902-0-L
Normtyp: Gesetz

Art. 4 StFoG – Jagd, Fischerei

(1) 1Der Bayerischen Staatsforsten steht auf den ihr zur Bewirtschaftung zugewiesenen Grundflächen in Eigenjagdrevieren das Jagdausübungsrecht, in Gemeinschaftsjagdrevieren die Stellung als Jagdgenossin und in Angliederungsgenossenschaften als Angliederungsgenossin zu. 2Die Jagd ist vorbildlich auszuüben. 3Dies umfasst u.a. den Erhalt eines artenreichen und gesunden Wildbestands, der insbesondere eine natürliche Verjüngung der standortgemäßen Baumarten im Wesentlichen ohne Schutzmaßnahmen zulässt sowie die Berücksichtigung der sonstigen landeskulturellen Erfordernisse.

(2) 1Die Bayerische Staatsforsten übt das Jagdrecht selbst oder durch Verpachtung aus. 2Soweit sie das Jagdrecht selbst ausübt, hat sie dem Staatsministerium eine jagdpachtfähige verantwortliche Person gemäß Art. 7 Abs. 2 des Bayerischen Jagdgesetzes (BayJG) zu benennen. 3Inhaber eines gültigen Jagdscheins können in den nichtverpachteten Eigenjagdrevieren neben dem Personal der Bayerischen Staatsforsten als Jagdgäste zur Jagdausübung zugelassen werden; Jäger ohne ständige Jagdmöglichkeit auch durch Abgabe befristeter Jagderlaubnisscheine.

(3) Abs. 1 gilt sinngemäß für die Ausübung der Fischereirechte.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/StFoG,BY - Staatsforstengesetz/