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§ 12 HmbBNatSchAG – Kennzeichnung und Bezeichnung
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbBNatSchAG,HH - Hamburgisches Bundesnaturschutzausführungsgesetz/
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§ 12 HmbBNatSchAG
Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (HmbBNatSchAG)
Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (HmbBNatSchAG)
Landesrecht Hamburg
§ 12 HmbBNatSchAG – Kennzeichnung und Bezeichnung
(zu § 22 Absatz 4 BNatSchG)
(1) Geschützte Teile von Natur und Landschaft, ausgenommen geschützte Landschaftsbestandteile sollen gekennzeichnet werden. Geschützte Landschaftsbestandteile sollen gekennzeichnet werden, soweit dies zweckmäßig ist. Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Art der Kennzeichnung zu bestimmen und die Kennzeichen festzulegen.
(2) Die Bezeichnungen für geschützte Teile von Natur und Landschaft im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 sowie die nach Absatz 1 bestimmten Kennzeichnungen dürfen nur für die durch Gesetz oder Rechtsverordnung geschützten Gebiete und Gegenstände verwendet werden. Bezeichnungen und Kennzeichnungen, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind, dürfen für Bestandteile von Natur und Landschaft nicht benutzt werden.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbBNatSchAG,HH - Hamburgisches Bundesnaturschutzausführungsgesetz/
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