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Gesetz über die Berufe in der Altenpflege (Altenpflegegesetz - AltPflG) 
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die Berufe in der Altenpflege (Altenpflegegesetz - AltPflG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AltPflG
Gliederungs-Nr.: 2124-21
Normtyp: Gesetz

Gesetz über die Berufe in der Altenpflege
(Altenpflegegesetz - AltPflG) *)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690)

Außer Kraft am 31. Dezember 2019 durch Artikel 15 Absatz 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) (1)

Geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307)

- redaktionelle Paragrafentitel -

Redaktionelle Inhaltsübersicht §§
  
Abschnitt 1  
Erlaubnis  
  
Berufsbezeichnung1
Berufsbezeichnung für Angehörige eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums1a
Erteilung; Rücknahme; Widerruf2
Zuständige Behörde2a
Unterrichtung zuständiger Behörden außerhalb Deutschlands2b
  
Abschnitt 2  
Ausbildung in der Altenpflege  
  
Ausbildungsziel3
Ausbildungsdauer; Ausbildungsort4
Staatliche Prüfung bei Ausbildungen nach § 4 Absatz 74a
Staatliche Anerkennung von Altenpflegeschulen5
Persönliche Voraussetzungen6
Verkürzung der Ausbildung7
Anrechnung8
Prüfungsverordnung9
  
Abschnitt 3  
Erbringen von Dienstleistungen  
  
Eingeschränkte Berufsausübung bei Berufsausbildung in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums10
Informationsanforderung/ und -übermittlung gegenüber dem Niederlassungsmitgliedsstaat11
Rechte und Pflichten von Altenpflegern im Sinne des § 1012
  
Abschnitt 4  
Ausbildungsverhältnis  
  
Ausbildungsvertrag13
Nichtige Vereinbarungen14
Pflichten des Trägers der praktischen Ausbildung15
Pflichten des Auszubildenden16
Ausbildungsvergütung17
Probezeit18
Beendigung19
Kündigung20
Weiterarbeit21
Unabdingbarkeit22
Diakonissen; Diakonieschwestern; Mitglieder geistlicher Gemeinschaften23
  
Abschnitt 5  
Kostenregelung  
  
Finanzierung der Ausbildungsvergütung24
Ausgleichsverfahren25
  
Abschnitt 6  
Zuständigkeiten  
  
Zuständige Behörde26
  
Abschnitt 7  
Bußgeldvorschriften  
  
Ordnungswidrigkeit27
  
Abschnitt 8  
Keine Anwendung des Berufsbildungsgesetzes  
  
Keine Anwendung des Berufsbildungsgesetzes28
  
Abschnitt 9  
Übergangsvorschriften  
  
Anerkennung und Ausbildung nach landesrechtlichen Vorschriften29
Anerkennung von Altenpflegeschulen30
Hamburg-Klausel31
Befristung32
Evaluation33
*)

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

  1. 1.
    Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), soweit sie die Prüfung wesentlicher Unterschiede und die Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen betrifft,
  2. 2.
    Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25), soweit sie die Prüfung wesentlicher Unterschiede und die Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen betrifft,
  3. 3.
    Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 zur Änderung der Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG des Rates über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise und der Richtlinien 77/452/EWG, 77/453/EWG, 78/686/EWG, 78/687/EWG, 78/1026/EWG, 78/1027/EWG, 80/154/EWG, 80/155/EWG, 85/384/EWG, 85/432/EWG, 85/433/EWG und 93/16/EWG des Rates über die Tätigkeiten der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme, des Architekten, des Apothekers und des Arztes (ABl. EG Nr. L 206 S. 1), soweit sie die Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise von Altenpflegerinnen und Altenpflegern betrifft,
  4. 4.
    Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (ABl. EG 2002 Nr. L 114 S. 6).

(1) Red. Anm.:

Zur weiteren Anwendung s. § 66 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581)



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AltPflG 2003 - Altenpflegegesetz/
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