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§ 98 SGB VI
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung -
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Renten → Vierter Unterabschnitt – Zusammentreffen von Renten und Einkommen

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung -
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB VI
Gliederungs-Nr.: 860-6
Normtyp: Gesetz

§ 98 SGB VI – Reihenfolge bei der Anwendung von Berechnungsvorschriften

1Für die Berechnung einer Rente, deren Leistung sich auf Grund eines Versorgungsausgleichs, eines Rentensplittings, eines Aufenthalts von Berechtigten im Ausland oder auf Grund eines Zusammentreffens mit Renten oder mit sonstigem Einkommen erhöht, mindert oder entfällt, sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die entsprechenden Vorschriften in folgender Reihenfolge anzuwenden:

  1. 1.
    Versorgungsausgleich und Rentensplitting,
  2. 2.
    Leistungen an Berechtigte im Ausland,
  3. 3.
    Aufteilung von Witwenrenten oder Witwerrenten auf mehrere Berechtigte,
  4. 4.
    Waisenrente und andere Leistungen an Waisen,
  5. 4a.
    Einkommensanrechnung beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung,
  6. 5.
    Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung,
  7. 6.
    Witwenrente und Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten und Ansprüche infolge Auflösung der letzten Ehe,
  8. 7.
    (weggefallen)
  9. 7a.
    Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinzuverdienst,
  10. 8.
    Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes,
  11. 9.
    mehrere Rentenansprüche.

2Einkommen, das bei der Berechnung einer Rente auf Grund einer Regelung über das Zusammentreffen von Renten und Einkommen bereits berücksichtigt wurde, wird bei der Berechnung dieser Rente auf Grund einer weiteren solchen Regelung nicht nochmals berücksichtigt.

Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 geändert durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396). Satz 1 Nummer 4a eingefügt durch G vom 12. 8. 2020 (BGBl I S. 1879).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB VI - Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch/§§ 9 - 124, Zweites Kapitel - Leistungen/§§ 33 - 105a, Zweiter Abschnitt - Renten/§§ 89 - 98, Vierter Unterabschnitt - Zusammentreffen von Renten und Einkommen/
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