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§ 170 SGB IX
Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX)
Bundesrecht

Teil 3 – Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht) → Kapitel 4 – Kündigungsschutz

Titel: Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB IX
Gliederungs-Nr.: 860-9-3
Normtyp: Gesetz

§ 170 SGB IX – Antragsverfahren

(1) 1Die Zustimmung zur Kündigung beantragt der Arbeitgeber bei dem für den Sitz des Betriebes oder der Dienststelle zuständigen Integrationsamt schriftlich oder elektronisch. 2Der Begriff des Betriebes und der Begriff der Dienststelle im Sinne dieses Teils bestimmen sich nach dem Betriebsverfassungsgesetz und dem Personalvertretungsrecht.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2541).

(2) Das Integrationsamt holt eine Stellungnahme des Betriebsrates oder Personalrates und der Schwerbehindertenvertretung ein und hört den schwerbehinderten Menschen an.

(3) Das Integrationsamt wirkt in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung hin.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB IX - Neuntes Buch Sozialgesetzbuch/§§ 151 - 241, Teil 3 - Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht)/§§ 168 - 175, Kapitel 4 - Kündigungsschutz/