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§ 133 SGB VI
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung -
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Organisation → Dritter Unterabschnitt – Zuständigkeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung -
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB VI
Gliederungs-Nr.: 860-6
Normtyp: Gesetz

§ 133 SGB VI – Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für Beschäftigte

Neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist zuständig, wenn die Versicherten

  1. 1.
    in einem knappschaftlichen Betrieb beschäftigt sind,
  2. 2.
    ausschließlich oder überwiegend knappschaftliche Arbeiten verrichten oder
  3. 3.
    bei Arbeitnehmerorganisationen oder Arbeitgeberorganisationen, die berufsständische Interessen des Bergbaus wahrnehmen, oder bei den Bergämtern, Oberbergämtern oder bergmännischen Prüfstellen, Forschungsstellen oder Rettungsstellen beschäftigt sind und für sie vor Aufnahme dieser Beschäftigung fünf Jahre Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden sind.

Zu § 133: Vgl. RdSchr. 04 r Tit. B.III.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB VI - Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch/§§ 125 - 152, Drittes Kapitel - Organisation, Datenschutz und Datensicherheit/§§ 125 - 146, Erster Abschnitt - Organisation/§§ 132 - 137, Dritter Unterabschnitt - Zuständigkeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung/