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§ 174 SGB VI
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung -
Bundesrecht

Erster Unterabschnitt – Beiträge → Vierter Titel – Zahlung der Beiträge

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung -
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB VI
Gliederungs-Nr.: 860-6
Normtyp: Gesetz

§ 174 SGB VI – Beitragszahlung aus dem Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen

(1) Für die Zahlung der Beiträge von Versicherungspflichtigen aus Arbeitsentgelt und von Hausgewerbetreibenden gelten die Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§§ 28d bis 28n und 28r Viertes Buch).

(2) Für die Beitragszahlung

  1. 1.

    aus dem Arbeitseinkommen von Seelotsen,

  2. 2.

    aus Vorruhestandsgeld,

  3. 3.

    aus der maßgebenden beitragspflichtigen Einnahme für Entwicklungshelfer, für Personen, die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind, für sekundierte Personen oder für die sonstigen im Ausland beschäftigten Personen

gilt Absatz 1 entsprechend.

Absatz 2 Nummer 3 neugefasst durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500), geändert durch G vom 27. 6. 2017 (BGBl I S. 2070).

(3) Für die Beitragszahlung nach Absatz 2 gelten als Arbeitgeber

  1. 1.

    die Lotsenbrüderschaften,

  2. 2.

    die zur Zahlung des Vorruhestandsgeldes Verpflichteten,

  3. 3.

    die antragstellenden Stellen.

Zu § 174: Vgl. RdSchr. 91 b Tit. B.V.2.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB VI - Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch/§§ 153 - 227, Viertes Kapitel - Finanzierung/§§ 157 - 212b, Zweiter Abschnitt - Beiträge und Verfahren/§§ 157 - 189, Erster Unterabschnitt - Beiträge/§§ 173 - 178, Vierter Titel - Zahlung der Beiträge/
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