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§ 57 KVLG 1989
Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989)
Bundesrecht

Achter Abschnitt – Straf- und Bußgeldvorschriften, Anwendung sonstiger Vorschriften

Titel: Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: KVLG 1989
Gliederungs-Nr.: 8252-3
Normtyp: Gesetz

§ 57 KVLG 1989 – Straf- und Bußgeldvorschriften, Zusammenarbeit

Überschrift geändert durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190).

Absätze 1 bis 4 eingefügt durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190); bisherige Absätze 1 bis 3 wurden Absätze 5 bis 7.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 56 Satz 3 in Verbindung mit § 352, § 356 Absatz 1 oder 2, § 357 Absatz 1, 2 Satz 1 oder Absatz 3, § 359 Absatz 1 oder § 361 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch auf dort genannte Daten zugreift.

Absatz 1 geändert durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309).

(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

(3) 1Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. 2Antragsberechtigt sind der Betroffene, der Bundesbeauftragte für den Datenschutz oder die zuständige Aufsichtsbehörde.

(4) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 56 Satz 3 in Verbindung mit

  1. 1.

    § 335 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch einen Zugriff auf dort genannte Daten verlangt,

  2. 2.
  3. 3.

Absatz 4 neugefasst durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309).

(5) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

  1. 1.
    1. a)
    2. b)

      als für die Zahlstelle von Versorgungsbezügen Verantwortlicher entgegen § 30 in Verbindung mit § 202 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

    eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

  2. 2.

    einer Rechtsverordnung nach § 27 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 28c Nr. 1, 3 bis 5, 7 oder 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder

  3. 3.

    entgegen § 32 in Verbindung mit § 206 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

    1. a)

      eine Auskunft oder eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder mitteilt oder

    2. b)

      die erforderlichen Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.

Absatz 5 geändert durch G vom 6. 10. 1989 (BGBl I S. 1822). Nummer 1 Buchstabe a geändert durch G vom 21. 3. 2005 (BGBl I S. 818). Nummer 1 Buchstabe b geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500). Nummer 2 geändert durch G vom 21. 3. 2005 (a. a. O.).

(6) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 4 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro geahndet werden.

Absatz 6 geändert durch G vom 23. 10. 2001 (BGBl I S. 2702) und 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190).

(7) Für die Zusammenarbeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gilt § 396 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

Absatz 7 geändert durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309).

Zu § 57: Vgl. RdSchr. vom 20.03.2020 Tit. 6.6.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/KVLG 1989 - Zweites Landwirte-Krankenversicherungsgesetz/§§ 57 - 58, Achter Abschnitt - Straf- und Bußgeldvorschriften, Anwendung sonstiger Vorschriften/
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