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/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/UAG,RP - Untersuchungsausschussgesetz/
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§ 31 UAG
Landesgesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG -)
Landesgesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
§ 31 UAG – Ergänzende Vorschriften
Soweit dieses Gesetz keine besonderen Vorschriften enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Strafprozessordnung ergänzend sinngemäß anzuwenden.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/UAG,RP - Untersuchungsausschussgesetz/
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