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§ 6 UAG
Landesgesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesgesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG -)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: UAG
Gliederungs-Nr.: 1101-5
Normtyp: Gesetz

§ 6 UAG – Ausschussmitglieder

(1) Die Ausschussmitglieder werden, soweit sie nicht vom Landtag gewählt werden (§ 5), von den Fraktionen benannt.

(2) Jede Fraktion benennt bis zu zwei ständige Ersatzmitglieder. Diese vertreten die Ausschussmitglieder in der von der Fraktion bestimmten Reihenfolge.

(3) Die Ersatzmitglieder sollen an den Sitzungen des Untersuchungsausschusses als Zuhörer teilnehmen. Ein Rede-, Beratungs- und Stimmrecht haben sie nur, wenn sie ein abwesendes Ausschussmitglied vertreten.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/UAG,RP - Untersuchungsausschussgesetz/