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§ 4 AbgG
Bremisches Abgabengesetz
Landesrecht Bremen
Titel: Bremisches Abgabengesetz
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: AbgG,HB
Gliederungs-Nr.: 60-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 AbgG – Zuständige Behörden

Bei Anwendung der in § 3 Abs. 1 genannten Gesetze und Rechtsvorschriften treten

  1. 1.
    bei den von der Stadtgemeinde Bremerhaven verwalteten Steuern an die Stelle des Finanzamtes und an die Stelle der Oberfinanzdirektion die Behörden der Stadtgemeinde Bremerhaven,
  2. 2.
    bei den in § 3 Abs. 2 bezeichneten Abgaben, soweit sie vo n der Landeshauptkasse Bremen verwaltet werden, diese an die Stelle des Finanzamts.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/AbgG,HB - Abgabengesetz/
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